28.01.2025 Europa — Unterrichtung — hib 46/2025

Bericht zum Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung hat den „Bericht über die Anwendung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes durch Bundesbehörden“ (20/14530) als Unterrichtung vorgelegt. Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, stellt die Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum dar, um grenzüberschreitende Verbraucherrechtsverstöße zu bekämpfen. Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/239 ersetzt, mit der unter anderem Formen der Zusammenarbeit, Verfahrensvorschriften und Befugnisse der zuständigen Behörden reformiert wurden.

Handlungsbedarf besteht nach den Ergebnissen des Berichts zum einen bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen, insbesondere bei Zuständigkeit der Länder, sowie bei der Zugänglichkeit von Informationen über das Verfahren nach den Regelungen zur Durchführung der CPC-Verordnung (CPC-VO, Verordnung (EU) 2017/2394). Gerade Unternehmen, die nicht einer behördlichen Aufsicht unterliegen, seien durch behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten „überrascht und haben - auch bei anwaltlicher Hilfe - Schwierigkeiten, sich mit dem Vorgehen auf Grundlage der CPC-VO vertraut zu machen“, heißt es in dem Bericht.

Auf der anderen Seite sei bei der Information darauf zu achten, dass auf Seiten der Verbraucher keine unberechtigten Erwartungen geweckt würden, denn das CPC-System diene nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche. In einer Information über das System müsse deshalb „klar abgegrenzt und auf andere Möglichkeiten, individuelle Ansprüche durchzusetzen, hingewiesen werden“, schreiben die Autoren. Um eine effektive Durchsetzung des CPC-Systems sicherzustellen, sei es sinnvoll, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen durch eine gesetzliche Regelung auszuschließen. Zudem solle die Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte und eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit in Erwägung gezogen werden, um eine räumliche Nähe zu der in der Regel mit diesen Verfahren befassten Außenstelle des Umweltbundesamtes (UBA) zu gewährleisten. Weiterhin wird eine Anpassung des Bußgeldrahmens und der Vergütung in Anspruch genommener Dritter empfohlen.