09.12.2024 Inneres und Heimat — Antwort — hib 853/2024

Konten der „Compact-Magazin GmbH“

Berlin: (hib/STO) Um Konten der „Compact-Magazin GmbH“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/13990) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/13581). Wie die Fraktion darin ausführte, hatte das Bundesinnenministerium am 16. Juli 2024 die beiden Gesellschaften „Compact Magazin GmbH“ und „Conspect Film GmbH“ auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten, das Bundesverwaltungsgericht hatte indes am 14. August den sofortigen Vollzug des Verbots teilweise ausgesetzt. Wissen wollte die AfD-Fraktion unter anderem, ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Behörden vor oder nach dem ausgesprochenen Verbot der Gesellschaften des „Compact Magazins“ mit kontoführenden Banken kommuniziert haben, „um diese zur Sperrung oder Kündigung der Konten des Magazins zu bewegen“.

Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort, dass mit dem Verbot der „Compact-Magazin GmbH“ und ihrer Teilorganisation „Conspect Film GmbH“ die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet worden sei. Beschlagnahmt worden seien in diesem Zusammenhang auch die Guthaben auf den vom Verein und seiner Teilorganisation unterhaltenen Konten. Die Kreditinstitute, bei denen die „Compact-Magazin GmbH“ und ihre Teilorganisation Konten unterhielten, seien demgemäß am Vollzugstag vom Verbot und der Vermögensbeschlagnahme in Kenntnis gesetzt und es sei ihnen mitgeteilt worden, „dass keine Leistungen an den Verein oder sonstige Personen mehr erfolgen dürfen“.

Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „ist die Verbotsbehörde verpflichtet, das Verbot vorläufig außer Vollzug zu setzen“, heißt es in der Antwort weiter. Alle Maßnahmen, die zur Durchsetzung des Vereinsverbots getroffen wurden, würden rückgängig gemacht. Dazu gehöre unter anderem die Aufhebung von Kontosperrungen oder anderen Beschränkungen finanzieller Mittel des Vereins. Die Kreditinstitute würden unmittelbar über den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und dessen Folgen informiert. Dabei werde auch mitgeteilt, dass aus vereinsrechtlicher Sicht derzeit keine Gründe bestehen, dem Verein Leistungen zu verweigern oder auf eine Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen zu verzichten. Entsprechend sei auch im Fall der „Compact-Magazin GmbH“ verfahren worden.