18.11.2024 Verkehr — Antwort — hib 795/2024

Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen EU-Mobilitätspaket I

Berlin: (hib/HAU) Die meisten Bußgeldbescheide wegen des den Bestimmungen des Mobilitätspakets I zuwiderlaufenden Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug richteten sich im Jahr 2023 an Unternehmen aus Polen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/13732) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/13535) hervor. Betroffen gewesen seien 281 Unternehmen, von denen Bußgelder in Höhe von 364.922,19 Euro vereinnahmt worden seien, heißt es in der Vorlage. Die deutliche Mehrzahl an gegenüber Lkw-Fahrern erlassenen Bußgeldbescheiden (245) richtet sich den Angaben zufolge an polnische Fahrer. Hier seien Bußgelder in Höhe von 81.570,55 Euro vereinnahmt worden.

Bei Verstößen gegen die Regelungen des Mobilitätspakets I seien in Abhängigkeit von der konkreten Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, sowie dem handelnden Akteur (Fahrer oder Unternehmer) unterschiedliche Bußgelder vorgesehen, heißt es in der Antwort. So betrage die Regelgeldbuße beim Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug für den Fahrer 500 Euro und für den Unternehmer 1.500 Euro (vorsätzliche Begehungsweise). Bei fahrlässigen Verstößen werde die Regelbuße halbiert.

Wie aus der Antwort weiterhin hervorgeht, ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass mehr Effizienz in die Kontrollpraxis des EU-Mobilitätspakets nur durch die Bündelung in einer Behörde erreicht werden könne. „Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Struktur der Zuständigkeiten verschiedener spezialisierter Kontrollbehörden auf Landes- und Bundesebene für die unterschiedlichen Sachverhalte bewährt“, heißt es zur Beantwortung einer entsprechenden Frage. Die örtlich zuständigen Marktzugangsbehörden und Arbeitsschutzbehörden hätten wegen ihrer räumlichen Nähe zum Unternehmen und fundierten Kenntnissen über deren Strukturen die besten Voraussetzungen zur Durchführung von Kontrollen am Betriebssitz der Unternehmen.

Die Polizeien der Länder würden im Rahmen ihres Überwachungsauftrags einen wesentlichen Teil der Straßenkontrollen zur Überwachung des Marktzugangs und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr vor Ort und im untergeordneten Straßennetz vornehmen. Diese Kontrollen würden durch spezialisierte Kontrollen des Zolls und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) nach deren Zuständigkeit ergänzt.