Selbständige im Bürgergeld-Bezug
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung betont, dass auch bei Selbständigen mit geringem Einkommen der ergänzende Bürgergeld-Bezug an genau definierte Bedingungen geknüpft ist. Sie schreibt dazu in einer Antwort (20/13345) auf eine Kleine Anfrage (20/12891) der AfD-Fraktion: „Wie bei allen Formen von Erwerbstätigkeit mit Bedarf für ergänzende Leistungen, müssen die Jobcenter prüfen, ob diese zumindest mittelfristig aus dem Leistungsbezug herausführen. Paragraf 10 Absatz 2 Nr. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellt sicher, dass sich selbstständig erwerbstätige Leistungsbezieher nach dem SGB II dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen. Demnach kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, obwohl dies die Beendigung einer aktuell bestehenden selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung erfordert, wenn diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung oder spürbaren Verringerung der Hilfedürftigkeit führt.“
Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass 2023 im Durchschnitt rund 64.000 selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte (rund 37.000 Männer, rund 27.000 Frauen; 45.000 mit deutscher Staatsangehörigkeit und rund 19.000 mit ausländischer Staatsangehörigkeit) im Bürgergeld-Bezug waren. Der höchste Anteil der selbständig erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entfiel demnach mit rund 18.000 auf die Altersgruppe der über 55-Jährigen. Im Dezember 2023 waren von den rund 63.000 selbständig erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten rund 15.000 weniger als ein Jahr im Bürgergeld-Bezug und rund 28.000 vier Jahre und länger.