09.10.2024 Petitionen — Ausschuss — hib 667/2024

Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Soldaten

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss hält den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Berufssoldatinnen und -soldaten bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst für überlegenswert. Bei der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Gruppe Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Verteidigung „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Die Unionsfraktion hatte für das weitergehende Votum „zur Erwägung“ plädiert - die AfD-Fraktion für das höchstmögliche Votum „zur Berücksichtigung“.

Der Petent hatte in seiner Eingabe darauf verwiesen, dass er als ehemaliger Sanitätsstabsoffizier (Facharzt für Allgemeinmedizin) des Öfteren und sehr gerne als Vertragsarzt in einem Sanitätsversorgungszentrum arbeite, bei dem es wegen häufigen Personalmangels einen regelmäßigen Vertretungsbedarf zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gebe. Gerade hierfür seien ehemalige Sanitätsoffiziere besonders prädestiniert, da sie die Regularien der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sowie die Abläufe genau kennen würden, heißt es in der Petition. Es sei jedoch ungerecht, dass Pensionäre in der freien Wirtschaft nahezu unbegrenzt hinzuverdienen könnten, während dies im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei der Bundeswehr, nur in sehr engen Grenzen möglich sei, bemängelt der Petent.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf Paragraf 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), der darauf abziele, eine doppelte Alimentation ehemaliger Soldatinnen und Soldaten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, wenn sie ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis „im öffentlichen Dienst“ erhalten und damit ihren Lebensunterhalt sichern können. Sie erhalten dann ihre Versorgungsbezüge neben einem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst - dem Verwendungseinkommen - nur bis zu der im Gesetz genannten Höchstgrenze (Paragraf 53 Absatz 2 SVG).

Öffentlicher Dienst, so heißt es weiter, sei dabei jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge die Feststellung, dass das Verwendungseinkommen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen wird. Die Beschäftigung als Vertragsarzt bei der Bundeswehr erfülle diese Voraussetzung, heißt es in der Vorlage.

Die Einwendung des Petenten, dass Verwendungseinkommen weitreichender auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde als Einkommen aus einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung, sei zutreffend, befinden die Abgeordneten. Allerdings sei die unterschiedliche Behandlung „durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden“.

Gleichwohl teilt der Ausschuss die kritische Sichtweise des Petenten. Wie sein Beispiel zeige, seien gerade ehemalige Berufssoldaten prädestiniert, „die personellen Engpässe in Spezialverwendungen vorübergehend aufzufangen“. Wenn dabei durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ein entsprechender Anreiz geschaffen werden könnte, erscheint dies nach Auffassung des Petitionsausschusses „durchaus überlegenswert“.