19.08.2024 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Gesetzentwurf — hib 557/2024

Haushalt 2025: Mehr Geld für Wohnen und Stadtentwicklung

Berlin: (hib/HAU) Der Etatentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundeshaushalt 2025 (20/12400) enthält Ausgaben in Höhe von 7,42 Milliarden Euro (2024: 6,73 Milliarden Euro). Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) kann mit Einnahmen von 250,87 Millionen Euro (2024: 242,72 Millionen Euro) rechnen. Die Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 25 belaufen sich bis zum Jahr 2028 auf 5,99 Milliarden Euro.

Für das Bau- und Wohnungswesen sind 5,79 Milliarden Euro eingestellt gegenüber 4,99 Milliarden Euro in diesem Jahr. Größter Einzelposten ist der soziale Wohnungsbau mit 2,03 Milliarden Euro, was nach 1,58 Milliarden Euro in diesem Jahr einen deutlichen Aufwuchs darstellt. Die Ausgaben für Wohngeld sollen bei 2,37 Milliarden Euro liegen (2024: 2,15 Milliarden Euro).

Für Stadtentwicklung und Raumordnung sieht der Etat 1,27 Milliarden Euro vor (2024: 1,43 Milliarden Euro). Dazu zählen - wie im Vorjahr - 240 Millionen Euro für die Sanierung kommunaler Einrichtungen für Sport, Jugend und Kultur. 133,8 Millionen Euro sind für die Förderung von Modellprojekten Smart Cities eingeplant (2024: 126,69 Millionen Euro)

Die Mittel für die Städtebauförderung summieren sich auf 795,9 Millionen Euro (2024: 973,9 Millionen Euro), von denen 639,9 Millionen Euro als Zuweisungen an die Länder gehen sollen (2024: 762,35 Millionen Euro). Für Hochbau- und Förderungsmaßnahmen in Berlin und Bonn sind 94,35 Millionen Euro in den Etat eingestellt (2024: 84,13 Millionen Euro). Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung soll mit 152,14 Millionen Euro bedacht werden (2024: 153,86 Millionen Euro).

Insgesamt sieht der Bundeshaushalt für 2025 Ausgaben in Höhe von 488,67 Milliarden Euro vor (2024: 488,88 Milliarden Euro). Als Investitionen sind 81,01 Milliarden Euro ausgewiesen (2024: 70,82 Milliarden Euro). Die Neuverschuldung soll bei 51,3 Milliarden Euro liegen und damit unter der laut Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme.