Enteignungsverfahren zum Zwecke des Straßenbaus
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung gibt in ihrer Antwort (20/11987) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/11611) Auskunft über die Anzahl der Enteignungsverfahren zum Zwecke des Straßenbaus nach Paragraf 19 Bundesfernstraßengesetz. Danach gab es im Jahr 2023 139 solcher Enteignungsverfahren - die meisten in den östlichen Bundesländern Sachsen-Anhalt (32), Sachsen (28) und Brandenburg (24).
Aussagen über Einsprüche gegen Enteignungsbescheide oder die Entschädigungshöhen macht die Bundesregierung nicht. Die einzelnen Verfahren lägen im Verantwortungsbereich der Länder, heißt es in der Antwort. „Auswertbares Datenmaterial zu den aufgeworfenen Fragen liegt der Bundesregierung nicht vor, sodass sie keine Kenntnisse über die Einsprüche gegen Enteignungsbescheide, deren Tenor oder die durchschnittliche Dauer der Verfahren hat“.
Die Festsetzung der Entschädigungshöhe erfolge im Einzelfall auf Grundlage des im Verfahren durch Verkehrswertgutachten ermittelten Verkehrswertes des Grundstückes durch die jeweils zuständige Landesbehörde, heißt es weiter. Die Bundesregierung erfasse die durchschnittliche Höhe von Entschädigungszahlungen zu den Verfahren nach Paragraf 19 Bundesfernstraßengesetz und Paragraf 87 Flurbereinigungsgesetz nicht.
In Paragraf 19 Bundesfernstraßengesetz ist geregelt, dass die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht haben. In Paragraf 87 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz heißt es: „Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen.“