Folgen des Verbandssanktionengesetzes
Berlin: (hib/MWO) Um Folgen des Verbandssanktionengesetzes auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/26830) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26453). Wie sie darin unter anderem erklärt, sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft nicht die Einführung eines Unternehmensstrafrechts vor. Die Kriminalstrafe, wie sie im Strafgesetzbuch vorgesehen sei, werde weiterhin nur gegen natürliche Personen verhängt. Dass gegen Unternehmen keine „Strafe“ verhängt werde, heiße aber nicht, dass Straftaten nicht unter bestimmten Voraussetzungen zur Sanktionierung von Unternehmen führen können. Die Sanktionsfähigkeit von Unternehmen sei in Gestalt der Verbandsgeldbuße schon seit vielen Jahrzehnten Teil des deutschen Rechts und international vorgegeben. Darauf baue der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft auf.
Weiter heißt es, mit der im Regierungsentwurf vorgesehenen Neuregelung könnten alle Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, erfasst werden, sofern dabei gegen Pflichten, die das Unternehmen treffen, verstoßen oder das Unternehmen bereichert wird oder werden soll. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Straftaten würde zu einem Nebeneinander von Verbandssanktionengesetz, das für einzelne Straftaten gelten würde, und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das für sonstige Straftaten gelten würde, führen und mit unterschiedlichen Sanktionsregimen einhergehen, was aus Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoll erscheine.