EU-Harmonisierung der Erhebung von Verbrauchsteuern
Berlin: (hib/PST) Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/25697) zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses auf Kritik im Detail gestoßen. Mit der Neuregelung sollen Richtlinien der Europäischen Union, die den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU erleichtern sollen, in nationales Recht umgesetzt werden. Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für solche Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchssteuern zu vereinheitlichen und Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte anzugleichen. Ein wesentlichen Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Dabei geht es um die Überwachung des steuerrechtlich freien Verkehrs vom Hersteller bis zum Endverkäufer, der erst die Verbrauchsteuer abführen muss. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien enthält der Gesetzentwurf einige weitere Neuregelungen, darunter eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.
Für die Generalzolldirektion begrüßte Sabine Schröer-Schallenberg, dass mit den EU-Richtlinien und dem Gesetzentwurf bestehende Regelungen zu den Energiesteuern nun auf alle Verbrauchsteuerarten übertragen werden sollen. Zudem sei das einzuführende elektronische Kontrollsystem weniger missbrauchsanfällig, und Entlastungen von der Steuerpflicht könnten schneller gewährt werden. Zu der schon vorab in mehreren schriftlichen Stellungnahmen geäußerten Kritik an unklaren Rechtsbegriffen in dem Gesetzentwurf erklärte sie, dass diese nach Verabschiedung des Gesetzes in Verwaltungsvorschriften näher ausgeführt werden müssten.
Thomas Liebel von der Zoll-und Finanzgewerkschaft BDZ drängte darauf, solche Unklarheiten „schnellstmöglich“ zu beseitigen, schon um finanzgerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Vor allem aber war es Liebel wichtig darauf hinzuweisen, dass der Verbrauchsteuerbereich in der Zollverwaltung bereits jetzt unterbesetzt sei. Er komme mit der Umsetzung zahlreicher in dieser Legislaturperiode beschlossener Änderungen von Gesetzen und Verordnungen kaum hinterher, und mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf kämen zahlreiche weitere Umstellungen auf die Verwaltung zu. Die Erfüllung anderer Aufgaben käme dadurch zum Erliegen.
In dieselbe Kerbe hieb auch Judith Stader von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Die Angaben im Gesetzentwurf zum Personalbedarf seien nicht nachvollziehbar. Für die Umsetzung des Gesetzentwurfs forderte sie, externe Experten einzusetzen, statt intern umzustrukturieren. „Löcher aufreißen, um andere Löcher zu stopfen, ist die falsche Lösung“, sagte Stader.
Für den Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure begrüßte Thomas Peterka das Vorhaben, verbrauchssteuerpflichtige Produkte, die für wissenschaftliche Zwecke, etwa Laboruntersuchungen, verwendet werden, von der Steuer zu befreien, wie dies für Tabakprodukte bereits der Fall sei. Er bemängelte aber teilweise kaum zu erfüllende Nachweispflichten.
Der Deutsche Kaffeeverband schlug vor, Kaffee, der an karitative Einrichtungen wie Tafeln gespendet wird, von der Kaffeesteuer zu befreien. Sein Geschäftsführer Johannes Hielscher erläuterte, dass für Kaffee eine Mindesthaltbarkeitsfrist von 18 Monaten gelte, er danach aber immer noch gut sei. Bei einer Spende würden pro Kilogramm 2,19 Euro Kaffeesteuer zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Deshalb würde abgelaufener Kaffee kaum gespendet, sondern vernichtet.
Der Hauptgeschäftsführer des Verbands der deutschen Rauchtabakindustrie, Michael von Foerster, begrüßte im Wesentlichen den Inhalt des Gesetzentwurfs, insbesondere die Umstellung auf elektronische Verfahren. Er bemängelte lediglich Details, etwa dass es, im Gegensatz zur Regelung für Zigaretten, Unklarheiten über Verfahren bei der Steuererhebung auf Feinschnitt gebe.
Grit Köthe von der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begrüßte die Umstellung auf elektronische Verfahren, wies aber darauf hin, dass IT-Systeme immer ausfallen könnten. Ersatzweise solle es daher immer auch Papierverfahren geben. Außerdem wies Köthe darauf hin, dass es im Bereich der verbrauchsteuerpflichtigen Genussmittel viele Kleinhersteller gebe. Ihnen sollte es ermöglicht werden, die erforderlichen Unterlagen durch Dritte, also Berater oder Bevollmächtigte, einreichen zu lassen.
Zu einer sachfremden Frage, die aber im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens mitgeregelt werden soll, nahm Marko Uhl von der awb Rechtsanwaltsgesellschaft Stellung. Ein Abgeordneter der CDU/CSU-Fraktion hatte in einer Frage ausgeführt, dass bei der Anhebung der Ehrenamtspauschale mit dem letzten Jahressteuergesetz versäumt worden sei, das Haftungsprivileg für Vereinsvorstände entsprechend anzuheben. Uhl sieht hierin eine Gefahr, dass ehrenamtliche Vorstände persönlich haftbar gemacht werden können. Gerade im Verbrauchsteuerbereich gehe die Zollverwaltung erfahrungsgemäß sehr schnell auf Geschäftsführungen zu. Bis April, wenn der Gesetzentwurf in Kraft treten soll, bestehe eine „Haftungslücke“, erläuterte Uhl und äußerte den Wunsch, dass die Zollverwaltung davon „keinen Gebrauch macht“.