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Was Deutsche im Ausland als Wähler beachten müssen

Rote Wahlbriefe in Postkörben einer Postverteilerstelle.

Auslandsdeutsche können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. (© dpa)

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zur Bundestagswahl 2025 sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zu finden. 

Die Anzahl der in Wählerverzeichnisse eingetragenen Auslandsdeutsche ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Waren es bei der Bundestagswahl 2013 noch rund 67.000, hat sich die Zahl 2021 fast verdoppelt: auf etwa 129.000 Einträge. Die meisten von ihnen leben in EU-Mitgliedstaaten (46,3 Prozent), gefolgt von übrigen Staaten Europas (39 Prozent). Die übrigen verteilen sich auf Amerika (8,2 Prozent), Asien (4,1 Prozent), Afrika (1,2 Prozent) und Australien/Ozeanien (1,2 Prozent). 

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Deutsche, die noch mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, müssen lediglich Briefwahlunterlagen bei ihrer Gemeindebehörde beantragen. Für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland gilt: Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik leben, sind wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zum Nachweis der Wahlberechtigung müssen sie in ihrem Antrag eine eidesstattliche Versicherung abgeben und erklären, dass sie in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Der Antrag muss im Original bei der Gemeindebehörde eingehen, er sollte also so früh wie möglich gestellt werden. 

Voraussetzungen für die Wahlberechtigung

Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist, dass sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Für Deutsche, die nie mindestens drei Monate in Deutschland gewohnt haben, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Diese engste Verbindung besteht meistens zu dem Ort, auf den sich die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ bezieht.

Zwei verschiedene Antragsformulare

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Dabei sind zwei verschiedene Antragsformulare zu unterscheiden. Das erste Antragsformular muss verwendet werden, wenn die Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. 

In diesem Fall, dem Regelfall, ist es möglich, dass der persönlich und handschriftlich unterzeichnete Antrag auch per Telefax, E-Mail oder auf sonstige dokumentierbare elektronische Art übermittelt werden kann. Das gilt seit der letzten Änderung der Bundeswahlordnung am 12. September 2024. Zuvor musste der Antrag der Gemeinde im Original übermittelt werden.

Antragsformular 1

Das zweite Antragsformular muss verwendet werden, wenn die Person aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist. 

In diesem Fall ist es nach wie vor erforderlich, den persönlich und handschriftlich unterzeichneten Antrag im Original bei der Gemeinde einzureichen. Telefax oder E-Mail reichen nicht aus.

Antragsformular 2

Briefwahl aus dem Ausland

Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Sie können jedoch erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Daher ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig, etwa sechs Wochen vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde eingegangen ist.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am voraussichtlichen Wahltag, dem 23. Februar 2025, bis zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Zum Teil bieten die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen. Nähere Informationen erhalten im Ausland lebende Deutsche bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

In Deutschland gemeldete Deutsche im Ausland

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten und können bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per E-Mail und gegebenenfalls noch per Fax) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen.

Der Antrag kann allerdings nicht telefonisch gestellt werden. Der Antrag für die Briefwahl kann auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Auslandsdeutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft

Der Bundeswahlleiter hatte 2021 Auslandsdeutschen, die von dem Staat, in dem sie leben, gleichzeitig als eigener Staatsangehöriger in Anspruch genommen werden, empfohlen, sich rechtzeitig bei den Behörden ihres Wohnsitzstaates darüber zu informieren, ob Ihnen aus der Teilnahme an der Bundestagswahl persönliche Nachteile erwachsen können. (vom/18.11.2024)