Parlament

Der Bundeshaushalt

Kein Haushalt ohne Mehrheitsbeschluss

Kein Haushalt ohne Mehrheitsbeschluss (© DBT/Unger)

Wenn es ums Geld geht, hat der Bundestag ein entscheidendes Wort mitzureden. Das zeigt sich in den engagierten Haushaltsdebatten, in denen nicht nur die Etats der einzelnen Ressorts, sondern auch die grundsätzliche politische Linie der Regierung diskutiert werden. Das zeigt aber auch ein Blick in das Grundgesetz. Denn Artikel 110 besagt, dass der Deutsche Bundestag das Budgetrecht hat. Er legt den Haushaltsplan fest, in dem sämtliche Ausgaben des Bundes offengelegt werden müssen.

Regierungsprogramm in Zahlen

Im Haushaltsplan werden jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Bundes festgelegt. Er ist das „Regierungsprogramm in Zahlen“, denn er gibt Auskunft darüber, welche Aktivitäten der Staat für das kommende Jahr beabsichtigt und für welche Zwecke wie viel Geld ausgegeben wird.

Der Entwurf des Haushaltsplans und Haushaltsgesetzes wird vom Finanzministerium erstellt und von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Danach muss er den Bundestag und Bundesrat durchlaufen, um in Kraft treten zu können.

Im Bundestag wird der Entwurf debattiert und in der Regel überarbeitet. Da der Bundestag laut Grundgesetz das Budgetrecht hat, kann der Entwurf nur mit der Mehrheit des Parlaments zum Gesetz werden. Die Aufstellung des Haushaltsplans ist in der Bundeshaushaltsordnung genau geregelt.

Aufstellung des Haushalts

Der Weg des Haushaltsplans beginnt in den Haushaltsreferaten der Bundesministerien und obersten Bundesbehörden. Sie müssen Vorschläge zu ihrem Haushalt sammeln, gegeneinander abwägen, reduzieren, ergänzen und als Voranschlag an das Finanzministerium weiterleiten.

Dabei gibt es einheitliche Grundsätze, die bereits hier beachtet werden müssen. Dazu gehört, dass der Haushalt jährlich neu erstellt wird, dass alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vollständig zu erfassen sind, dass alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben verwendet werden müssen und dass am Ende die Summe der Einnahmen mit der Summe der Ausgaben übereinstimmen muss.

Im Finanzministerium werden die Voranschläge wiederum gesammelt, geprüft und zusammengefasst. Dabei werden die geplanten Ausgaben mit den von Sachverständigen geschätzten Steuereinnahmen abgeglichen.

Entwurf und Veröffentlichung des Haushalts

Nachdem der Finanzminister alle einzelnen Haushaltspläne gesammelt und zusammengefasst hat, beschließt die Bundesregierung den Entwurf des Gesamt-Haushaltsplans. Er wird meist im Sommer vor dem zu planenden Haushaltsjahr in wesentlichen Grundzügen veröffentlicht.

Der Haushaltsplan ist rund 2.500 Seiten stark und in einen Gesamtplan und mehrere Einzelpläne gegliedert. In den Einzelplänen wird für jedes Ministerium und jede oberste Bundesbehörde detailliert angegeben, was in diesem Fachbereich eingenommen und was ausgegeben werden soll.

Begutachtung in Bundesrat und Bundestag

Der Entwurf des Haushaltsplans und -gesetzes geht zur gleichen Zeit an den Bundesrat und den Bundestag.

Dort wird er in Arbeitskreisen und -gruppen begutachtet und mit dem Finanzplan verglichen, der die voraussichtliche Entwicklung des Haushalts für die nächsten fünf Jahre beschreibt. Der Finanzplan wurde ebenfalls vom Finanzminister erstellt und von der Bundesregierung beschlossen.

Der Bundesrat nimmt innerhalb von sechs Wochen Stellung zum Haushaltsentwurf. Die Stellungnahme wird dann von der Bundesregierung mit einer Gegenäußerung versehen und dem Bundestag übermittelt. Dadurch kann der Bundestag in seinen Beratungen die Haltung der Länder berücksichtigen.

Beratung und Abstimmung im Bundestag

Die Beratung im Bundestag umfasst drei Lesungen. In der ersten Lesung erläutert der Finanzminister den Haushaltsplan. Nach mehrtägiger Debatte wird der Haushaltsentwurf dann an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Dort geschieht die eigentliche Arbeit. Die jeweiligen Berichterstatter des Ausschusses gehen jeden einzelnen Ausgabeposten durch, hinterfragen diesen in den Ministerien und geben ihre Empfehlungen an den Haushaltsausschuss.

Diese Empfehlungen werden dann in so genannten Einzelplanberatungen besprochen. Am Ende legt der Ausschuss dem Bundestag einen mehr oder weniger stark veränderten Haushaltsentwurf vor.

Es folgt die zweite Lesung, in der es erneut zu Debatten zwischen Regierung und Opposition kommt. Dabei wird über jeden Einzelplan abgestimmt. In der dritten Lesung steht das gesamte Werk mit allen Änderungen zur Schlussabstimmung.

Abstimmung im Bundesrat

Anschließend wird der im Bundestag beschlossene Haushaltsplan erneut dem Bundesrat vorgelegt. Stimmt dieser sofort zu, wird das Haushaltsgesetz vom Finanzminister, dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Hat der Bundesrat Bedenken, kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Schlägt der Ausschuss Änderungen vor, muss der Bundestag erneut darüber abstimmen.

Werden die Änderungen von der Mehrheit des Bundestages abgelehnt, kann der Bundesrat noch Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann jedoch abschließend vom Bundestag überstimmt werden. Das Verfahren ist damit beendet. Das Gesetz kann unterschrieben und veröffentlicht werden.

Kontrolle der Haushaltsführung

Die Aufgabe des Bundestages ist aber mit In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes noch lange nicht beendet: Er kontrolliert nun durch den Haushaltsausschuss permanent den Umgang mit den Steuergeldern.

Vor allem der Rechnungsprüfungsausschuss, ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses, schaut der Regierung „auf die Finger“. Dabei arbeitet er eng mit dem Bundesrechnungshof zusammen.

Der Bundesrechnungshof prüft nach Ende des Haushaltsjahres genau die erfolgten Einnahmen und Ausgaben. Er formuliert „Bemerkungen“ über die Haushaltsführung der Bundesregierung. Diese Bemerkungen sind für das Parlament wichtige Anhaltspunkte, wenn es am Ende um die Entlastung der Bundesregierung geht.