Neu gewählter Bundestag tritt am 25. März zusammen

Gregor Gysi eröffnet als Alterspräsident die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025. (© DBT/Thomas Köhler/photothek)
Der 21. Deutsche Bundestag tritt am Dienstag, 25. März 2025, zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung zusammen. Sie beginnt um 11 Uhr im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes in Berlin.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen.
Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (21/1) und die Wahl der Bundestagspräsidentin oder des Bundestagspräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Präsidiums (21/6). Eröffnet wird die Sitzung mit einer Ansprache des Alterspräsidenten. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages ist dies „das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist“.
Gregor Gysi dienstältester Abgeordneter
Dienstältester Abgeordneter ist Dr. Gregor Gysi (Die Linke), der dem Bundestag seit dem 3. Oktober 1990 (mit einer Unterbrechung von 2002 bis 2005) angehört. Er war zuvor Mitglied der ersten frei gewählten Volkskammer der DDR gewesen. 144 von 400 Abgeordneten der 10. Volkskammer, zu denen Gysi gehörte, wurden mit dem 3. Oktober, dem Tag des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, in den Deutschen Bundestag entsandt. Die AfD stellt einen Antrag zur Abstimmung, mit dem sie erwirken will, dass das an Jahren älteste Mitglied das Amt des Alterspräsidenten übernimmt (21/2). Die Funktion würde bei Annahme dem Abgeordneten Dr. Alexander Gauland (AfD) zukommen.
Weitere Anträge der AfD zur Geschäftsordnung fordern, dass die Mitglieder des Bundestagspräsidiums künftig mit der Mehrheit der Abgeordneten abgewählt werden können (21/4) und dass die Geschäftsordnung um den Satz „Das Präsidium ist ordnungsgemäß besetzt, wenn jede Fraktion mit einem Stellvertreter vertreten ist“ ergänzt wird (21/5). In den vergangenen Wahlperioden verfehlten alle Kandidaten der AfD-Fraktion für das Vizepräsidentenamt die dafür erforderliche Mehrheit im Plenum.
Der Abgeordnete Stefan Seidler vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) fordert mit einem Änderungsantrag (21/3) eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten einer nationalen Minderheit. So soll ihnen künftig erlaubt werden, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen einzureichen. Der SSW ist als Partei der dänischen und friesischen Minderheit in Deutschland von der Sperrklausel von fünf Prozent der Zweitstimmen befreit.
Konstituierungen nach weniger als 30 Tagen
Der Bundestag konstituiert sich damit am 30. Tag nach der Wahl. Dies ist der spätestmögliche Zeitpunkt, den das Grundgesetz in Artikel 39 vorgibt. Nach elf von bisher 21 Bundestagswahlen seit 1949 fand die erste Sitzung am 30. Tag statt. Am kürzesten war der Abstand zwischen Wahl und Konstituierung nach der ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990. Damals trat das Parlament nach 18 Tagen am 20. Dezember erstmals zusammen.
22 Tage dauerte es nach der Bundestagswahl am 28. September 1969, die den Wechsel von der ersten Großen zur sozialliberalen Koalition markiert. Nach der Wahl am 6. März 1983 benötigte der Bundestag 23 Tage bis zur Konstituierung. 24 Tage verstrichen nach der Wahl, ehe sich der 1. Deutsche Bundestag am 7. September 1949, der 7. Deutsche Bundestag am 13. Dezember 1972 und der 11. Deutsche Bundestag am 18. Februar 1987 konstituierten.
Jeweils 25 Tage nach der Wahl fanden die erste Sitzung des 13. Deutschen Bundestages am 10. November 1994 und des 15. Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2002 statt. In der Wahlperiode davor konstituierte sich der 14. Deutsche Bundestag am 26. Oktober 1998 nach 29 Tagen.
Längste Zeitspanne zwischen Wahl und Konstituierung 1976
Die längste Zeitspanne zwischen Wahltag und Konstituierung gab es im Jahr 1976. Gewählt wurde am 3. Oktober, der 8. Deutsche Bundestag trat jedoch erst nach 72 Tagen, am 14. Dezember 1976, zusammen.
In diese Lücke fielen die ersten beiden von insgesamt vier Bundestagssitzungen, die seit 1949 nach den Neuwahlen noch in alter Besetzung stattfanden. In der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause 1976 und damit auch vor dem Wahltag äußerte Bundestagspräsidentin Annemarie Renger (SPD) am 2. Juli die Hoffnung, „noch in der laufenden Legislaturperiode“ Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung des Bundestages verabschieden zu können.
Zwei Plenarsitzungen des alten Bundestages nach der Neuwahl
Nachdem der 8. Deutsche Bundestag am 3. Oktober gewählt worden war, trat der 7. Deutsche Bundestag am 10. November und am 8. Dezember 1976 erneut zusammen. In der ersten der beiden Sitzungen wurden mehrere Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses angenommen, in der zweiten ging es vor allem um die Verabschiedung des von einem Sonderausschuss vorbereiteten Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (7/5525, 7/5531, 7/5903).
Bundestagsvizepräsident Dr. Hermann Schmitt-Vockenhausen (SPD) schloss die letzte Sitzung am 8. Dezember unter anderem mit den Worten: „Es wird wohl das erste und letzte Mal gewesen sein, dass zwischen zwei Wahlperioden ein so großer, wie die Frau Präsidentin gesagt hat, Zwischenraum bestanden hat.“ Er sollte Recht behalten.
Änderung des Artikels 39 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen
Der Zwischenraum konnte nur deshalb mehr als zwei Monate umfassen, weil der einschlägige Artikel 39 des Grundgesetzes noch einen anderen Wortlaut hatte. Absatz 2 lautete: „Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.“ Laut Absatz 1 endete die Wahlperiode vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Konstituiert hatte sich der 7. Deutsche Bundestag am 13. Dezember 1972. Als sich der 8. Deutsche Bundestag am 14. Dezember konstituierte, waren die vier Jahre gerade erst vollendet.
Schon zum damaligen Zeitpunkt stand fest, dass es solche „Zwischenräume“ nicht mehr geben würde, denn der Bundestag hatte am 1. Juli 1976 eine Grundgesetzänderung, unter anderem auch des Artikels 39, beschlossen (7/4958, 7/5101, 7/5307, 7/5491). Seither heißt es im Absatz 2: „Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“
Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes 1976 und 1998 geändert
Der 1976 beschlossene Wortlaut des Artikels 39 Absatz 1 besagt: „Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.“ Die Änderungen waren am 14. Dezember 1976 in Kraft getreten.
Diese Formulierung änderte der Bundestag mit Gesetzesbeschluss vom 28. Mai 1998 (13/9393, 13/10590). Absatz 1 lautet seither: „Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.“
Nachwahl-Plenarsitzung 1998 zum Kosovo-Konflikt
Die dritte Sitzung eines alten Bundestages ging am 16. Oktober 1998, 19 Tage nach der Neuwahl des 14. Deutschen Bundestages, über die Bühne. Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süssmuth (CDU/CSU) verkündete den Anlass (13/11469) eingangs so: „Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 hat mich der Herr Bundeskanzler gebeten, für Freitag, den 16. Oktober 1998, eine Sitzung des 13. Deutschen Bundestages einzuberufen, um eine Beschlussfassung zu dem Antrag der Bundesregierung zur deutschen Beteiligung an den von der Nato geplanten begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt herbeizuführen. Ich habe in Übereinstimmung mit den Fraktionen den noch bestehenden 13. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur heutigen Sitzung einberufen.“
Artikel 39 Absatz 3 besagt: „Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.“ Paragraf 21 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages regelt entsprechend, dass der Bundestagspräsident zur Einberufung des Bundestages verpflichtet ist, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Nachwahl-Plenarsitzung zum Afghanistan-Einsatz
Zur vierten und bisher letzten Sitzung eines alten Bundestages kamen die Abgeordneten am 28. September 2005, zehn Tage nach der Neuwahl, zusammen. Bundestagspräsident Dr. h. c. Wolfgang Thierse (SPD) eröffnete mit folgendem knappen Hinweis: „Die heutige Sitzung habe ich gemäß Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf Verlangen der Fraktionen einberufen.“
Die beiden Tagesordnungspunkte bestanden aus Mandatsverlängerungen für den Bundeswehreinsatz in Afghanistan (15/5996, 15/6001). (vom/25.03.2025)