Über höheren Streitwert in Zivilsachen an Amtsgerichten beraten
Amtsgerichte sollen künftig in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 8.000 Euro statt bislang 5.000 Euro zuständig sein. Das ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ (20/13251) geregelt, den der Bundestag am Donnerstag, 17. Oktober 2024, in erster Lesung debattiert hat. Im Anschluss an die Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Laut Regierung galt für die streitwertabhängige Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten bisher: Amtsgerichte sind in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro zuständig; zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem darüberhinausgehenden Streitwert fallen in die Zuständigkeit der Landgerichte. Dieser Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr von 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden, nachdem er seit mehr als 30 Jahren unverändert ist. Hierdurch sollen die Amtsgerichte in Zivilsachen und damit der Justizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden.
Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte dem Spezialisierungsgedanken weiter Rechnung getragen und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden: So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.
Probleme der gerichtlichen Praxis
Der Entwurf adressiere zwei Probleme der gerichtlichen Praxis. Zum einen ist es – nach Aussage der Bundesregierung – Gerichten bislang nicht möglich, eine in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führe zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten, weshalb für solche Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen, die eine solche Änderung ermöglichen.
Zum anderen würden aufgrund der unklaren Regelung im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz derzeit keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. Dies habe zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten. Hier solle daher eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erfolgen. (hau/12.10.2024)