Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes geplant
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf „eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ wurde am Donnerstag, 11. April 2024, in erster Lesung beraten. Im Anschluss an die 40-minütige Debatte wurde der Gesetzentwurf (20/10942) in den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll reformiert und entfristet werden. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942; KapMuG) vor. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz stelle insbesondere für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten bereit, schreibt die Bundesregierung. Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mehreren Individualklageverfahren vor den Landgerichten gleichermaßen stellen, würden danach dem Oberlandesgericht vorgelegt und in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden, „wenn Parteien in mindestens zehn dieser Individualverfahren dies beantragen“. Im Anschluss an den Musterentscheid würden die einzelnen Klageverfahren vor den Landgerichten auf dessen Grundlage zu Ende geführt. Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz „als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich“ erhalten bleiben soll, wie es im Entwurf heißt. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der bis 31. August 2024 befristeten Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus.
Gegenüber der Rechtslage sieht der Entwurf diverse Änderungen vor. Unter anderem ist geplant, die Oberlandesgerichte in den Verfahren zu stärken. Die Oberlandesgerichte sollten laut Entwurf künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren. „Das Oberlandesgericht wird damit in die Lage versetzt, den Gegenstand des Musterverfahrens nach dem Maßstab der Sachdienlichkeit so zu bestimmen, dass eine effiziente Verfahrensführung bei gleichzeitig möglichst weitgehendem Erhalt der mit dem Musterverfahren bezweckten Bündelung von Verfahren möglich wird“, heißt es in der Begründung. Zudem soll durch die Neuregelung dafür gesorgt werden, den Zeitraum, „bis es von einem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht zu einem Musterverfahren beim Oberlandesgericht kommt“, zu verkürzen. Auch die Digitalisierung der Verfahren durch eine digitale Aktenführung ist angestrebt. Ferner soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf den Kryptowerte-Handel erweitertet werden. (scr/hau/11.04.2024)