Bildung

Bundestag weist Forderung nach getrenntem Deutsch­unterricht zurück

Der Bundestag hat am Freitag, 23. Februar 2024, einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Kinder mit und ohne Deutschkenntnisse für den gemeinsamen Erfolg getrennt unterrichten“ (20/7575) abgelehnt. Die Abgeordneten wiesen mit breiter Mehrheit die Vorlage auf Grundlage einer Empfehlung des Bildungsausschusses (20/9766) gegen die Stimmen der Antragsteller zurück. 

Antrag der AfD

Die AfD-Abgeordneten forderten die Bundesregierung auf, „die Volkshochschulen für die Betreuung und den Unterricht für Kinder auszustatten“, sodass Kindern ohne Deutschkenntnisse dort ein gesonderter Sprachunterricht angeboten werden kann. Dieser sollte für Kinder in den Klassenstufen eins bis vier verbindlich sein, wenn diese „nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um eine Grundschule in Deutschland zu besuchen“, so die Fraktion in ihrem Antrag. Kinder könnten dann wieder in die Regelschulen eingegliedert werden, sobald sie über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 verfügen.

Begründet wurde die Forderung unter anderem damit, dass die Integration nichtmuttersprachlicher Kinder in den Regelschulbetrieb „nur höchst unzureichend, vielerorts sogar überhaupt nicht“ gelänge. Leidtragende wären deutsch- und fremdsprachige Schüler sowie gleichermaßen die Lehrer. Ferner würden an den Volkshochschulen Sprachkurse, neben dem Thema Gesundheit, am meisten angeboten, insbesondere der Kurs „Deutsch als Fremdsprache“. So wären die deutschen Volkshochschulen bereits „bestens vorbereitet“. 

Die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für den gesonderten Sprachunterricht sollte die Bundesregierung im Rahmen einer Bund-Länder-Vereinbarung nach Artikel 91 des Grundgesetzes schaffen, schrieb die AfD in ihrem Antrag. Darüber hinaus forderte die Fraktion „Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel konsequent abzuschieben und für temporär Bleibeberechtigte die Befähigung zu fördern und Anreize zu setzten, in das jeweilige Heimatland zurückzukehren“. (cha/hau/23.02.2024)