Entwurf zur Einführung der Kindergrundsicherung erstmals beraten
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Donnerstag, 9. November 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung (20/9092) debattiert. Die Bundesregierung will damit Millionen Kinder aus der Armut holen. Im Anschluss der Beratung wurde der Gesetzentwurf in den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Mit dem Gesetz sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder zusammengeführt werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Armut und ein Armutsrisiko beeinflussen den Bildungserfolg, die Gesundheit sowie die Entwicklung von Kindern nachteilig und erschweren gesellschaftliche Teilhabe. Es besteht ein gesellschaftlicher Konsens darüber, dass Kinderarmut bekämpft werden muss, damit Kinder die gleichen Chancen, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft haben,“ heißt es im Entwurf zur Begründung.
Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen laut Regierung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche geschaffen und mehr Familien mit Unterstützungsbedarf erreicht werden. Dies soll vor allem durch verbesserte Zugänge zu den existenzsichernden Leistungen für Familien und zu Information und Beratung erreicht werden. Die Kindergrundsicherung soll einfach und digital beantragbar sein. Auch sollen automatisierte Datenabrufe genutzt werden. So will die Bundesregierung bis zu 5,6 Millionen Kinder erreichen, davon fast zwei Millionen Kinder, die derzeit Bürgergeld beziehen.
Kindergrundsicherung soll aus drei Teilen bestehen
Konkret sollen diese Ziele erreicht werden, indem die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder zusammengeführt werden. Die Kindergrundsicherung soll aus drei Teilen bestehen: dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen (entspricht dem heutigen Kindergeld), dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der Kinderzusatzbetrag unterscheidet sich insbesondere dadurch vom bisherigen Kinderzuschlag, dass sich der monatliche Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages nicht am steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes orientiert. Vielmehr werden für die Berechnung des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages die alterstgestaffelten Regelbedarfe nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die auf Grundlage des Existenzminimumberichts auf das Kind entfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt.
Zudem liegt der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag beim Kind selbst und setzt den Wohnsitz in Deutschland voraus. Außerdem sollen Kinder in Familien mit geringem oder keinem Einkommen dadurch besser erreicht werden, dass die Mindesteinkommensgrenze sowie die Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), die bisher Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderzuschlages waren, beim Kinderzusatzbetrag nicht vorgesehen werden. „Das heißt, den Kinderzusatzbetrag bekommen Familien, deren Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ihrer Kinder reicht“, schreibt die Bundesregierung. Zusätzlich zum Kinderzusatzbetrag soll das Schulbedarfspaket, das Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist und derzeit 174 Euro jährlich beträgt, automatisch mit dem Antrag auf Kinderzusatzbetrag beantragt und ausgezahlt werden können.
Situation von Alleinerziehenden
Dadurch, dass Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss an das Kind bei der Bemessung des Kinderzusatzbetrages (wie im derzeitigen Kinderzuschlag) grundsätzlich zu 45 Prozent berücksichtigt werden, soll sich die Situation von Alleinerziehenden, die Bürgergeld erhalten, und Alleinerziehenden mit noch nicht eingeschulten Kindern besonders verbessern.
Zum Ziel, die familienpolitischen Leistungen neu aufzustellen, gehört demnach auch, das Existenzminimum von Kindern neu zu definieren, indem die über 20 Jahre alten Verteilschlüssel erneuert werden und gleichzeitig der Sofortzuschlag entfallen kann. (che/ste/09.11.2023)