EU-Umwandlungsrichtlinie zur Arbeitnehmermitbestimmung erstmals beraten
Der Bundestag hat am Mittwoch, 12. Oktober 2022, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (20/3817) beraten. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende EU-Richtlinie (2019 / 2121) umgesetzt werden, in der es um Änderungen der sogenannten Gesellschaftsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf an die mitberatenden Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales übernimmt bei den Beratungen die Federführung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit der EU-Umwandlungsrichtlinie wird die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geändert. Sie muss bis zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Richtlinie wird laut Bundesregierung ein einheitlicher Rechtsrahmen für die drei Hauptanwendungsfälle grenzüberschreitender Umwandlungen (Formwechsel, Verschmelzung und Spaltung) von Kapitalgesellschaften innerhalb des Binnenmarkts geschaffen. Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung sollen in einem neuen Gesetz „über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung“ (MgFSG) umgesetzt werden. Daneben erfordern die Neuerungen den Angaben zufolge auch punktuelle Änderungen des Gesetzes „über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ (MgVG).
Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“). Sowohl für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung als auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“). Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen. (che/hau/12.10.2022)