Parlament

FFP2-Maskenpflicht, 3G-Regel bei Zugang und Sitzungen

Ein Schild mit Coronahinweisen am Eingang zum Plenarsaal.

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist laut Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin eine FFP2-Maske zu tragen. (© picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopres)

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat am Donnerstag, 10. März 2022, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag, 14. März 2022, in Kraft tritt und bis Sonntag, 24. April 2022, gültig ist:

Allgemeinverfügung der Präsidentin zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Paragraf 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Covid 19) angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages). Für die Betriebskindertagesstätte des Deutschen Bundestages können abweichende Regelungen getroffen werden.

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, den folgenden Bestimmungen entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung ist

  1. eine FFP2-Maske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht; eine medizinische Gesichtsmaske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Maske) oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht; die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen;
  2. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust;
  3. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Nachweises eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ist; ein solcher Impfschutz liegt vor, wenn die entsprechenden Schutzimpfungen mit den in der Anlage 1 aufgeführten Impfstoffen mit der dort für eine vollständige Impfung jeweils genannten Anzahl von Impfdosen durchgeführt wurden, wobei die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss; abweichend hiervon ist in den in der Anlage 2 genannten Fällen eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Impfstoffe ausreichend;
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt;
  5. eine negativ getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist, wobei der Testnachweis durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, erbracht werden kann und der Test von den dafür vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen mit den dort eingesetzten Testmitteln oder von einem Leistungserbringer nach Paragraf 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 (Anlage 3) vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt;
  6. eine Person abweichend von den Buchstaben c, d und e nur dann eine geimpfte, genesene oder negativ getestete Person, wenn sie die jeweiligen, nach Inkrafttreten dieser Anordnung Geltung erlangenden Voraussetzungen erfüllt, die in dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in Verbindung mit einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung der Bundesregierung bezüglich des Impf-, des Genesenen- oder des Testnachweises für Covid-19 festgelegt sind;
  7. die 3G-Regel die Anordnung, dass für einen bestimmten Zeitraum der Zutritt zu Räumen und Bereichen nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen im Sinne der vorgenannten Buchstaben gewährt wird, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können; von der Nachweispflicht befreit sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schüler, soweit sie einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;
  8. eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer über Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und die inneren Angelegenheiten des Bundestages hinausgehenden Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung auf Einladung eines den Deutschen Bundestag vertretenden Funktionsträgers, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

3. Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

Personen, die anders als Abgeordnete, deren Beschäftigte, Beschäftigte der Bundestagsverwaltung und der Fraktionen sowie der in den Liegenschaften tätigen Dienstleister nicht ihren regelmäßigen Arbeitsort in den Gebäuden des Deutschen Bundestages haben, erhalten Zugang zu diesen Gebäuden nur unter der 3G-Regel. Der Nachweis ist beim Betreten der Gebäude vorzulegen.

4. Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maske ist in der Weise zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt für alle Räume sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES), die Dachterrasse und die Kuppel des Reichstagsgebäudes sowie Freiflächen wie Innenhöfe, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Maske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die Maske am Tisch abgenommen werden. Weiterhin darf die Maske im Rahmen der zulässigen Sportausübung in der Sporthalle abgenommen werden.

In sonstigen Räumen kann vorbehaltlich der in Nummern 6, 7 und 8 getroffenen Regelungen die FFP2-Maske am Platz abgelegt werden, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die FFP2-Maske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • es im Rahmen von Veranstaltungen zur Aufnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern

und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

5. Von der Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine FFP2-Maske zu tragen, dürfen sich stattdessen vorrangig auf eine medizinische Gesichtsmaske oder ersatzweise ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine Maske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine FFP2-Maske oder ersatzweise eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

6. 3G-Regel für Plenarsitzungen

Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben c, d und e bzw. Buchstabe f Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes (3G-Bereich).

Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult und an den Saalmikrofonen abgelegt werden.

7. 3G-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erhalten nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne von Nummer 2 Buchstaben c, d und e bzw. Buchstabe f Zutritt. Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die keinen der geforderten Nachweise erbringen, soll die Teilnahme an den Sitzungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden (Paragraf 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

Im Sitzungsraum einschließlich der Tribünen darf die FFP2-Maske nur bei der Ausübung der Sitzungsleitung und bei einem Redebeitrag nach Worterteilung abgelegt werden.

8. 3G-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages

Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, finden Veranstaltungen des Deutschen Bundestages im Sinne von Nummer 2 Buchstabe h unter Geltung der 3G-Regel statt. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.

Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

9. Zutrittsverweigerung

Gästen sowie Besucherinnen und Besucher, die keine FFP2-Maske beziehungsweise keinen gemäß Nummer 5 gestatteten Ersatz tragen oder den in Nummer 3 geforderten Nachweis nicht vorlegen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

10. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die im Rahmen von Nummern 3 bis 8 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrollen verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.

11. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet.

12. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (Paragraf 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des Paragraf 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (Paragraf 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Im Rahmen von Paragraf 44 e Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes kann gegen Mitglieder des Bundestages, die die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht beachten, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld wird in Höhe von 1.000 Euro, im Wiederholungsfall in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Auf der Grundlage des Hausrechts der Präsidentin kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

13. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung ersetzt meine Anordnung vom 9. Februar 2022 und tritt am 14. März 2022 in Kraft. Sie tritt am 30. April 2022 außer Kraft. 

Begründung

1.  Allgemeines 

Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung durch Covid-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt.

Nach den Ergebnissen der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022 sollen die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen verantwortungsbewusst und in kontrollierten Schritten zurückgefahren werden. Es sollen so viele Beschränkungen wie nach der aktuellen Lage möglich zurückgenommen und so viele flankierende Maßnahmen wie nötig aufrechterhalten werden, um das Erreichte nicht zu gefährden.

Bis zum 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Ab dem 20. März sollen alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen entfallen. Niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, wie Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus, sollen auch darüber hinaus erhalten bleiben.

In der Folge dieses Beschlusses hat etwa das Land Berlin inzwischen den Zugang zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen in einer Größenordnung zwischen elf und 2000 zeitgleich anwesenden Personen nach der 3G-Regel ermöglicht.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für Sars-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch Sars-CoV-2 Aerosolpartikel spielt laut RKI eine besondere Rolle. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit Sars-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien. 

Das RKI misst den individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen – ungeachtet der bisherigen Impfung der Bevölkerung – weiterhin eine „herausragende Bedeutung“ zu. 

Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Der Einsatz eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-) Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber weiter ein zentraler Baustein, um Übertragungen hoch ansteckender Varianten zu reduzieren, insbesondere wenn der physische Abstand von mindestens 1,50 Metern nicht immer eingehalten werden kann. Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 

Als ein zusätzliches Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen. 

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des damaligen Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten und zur Reduzierung der Präsenz. Das Angebot von Antigen-Schnelltests und PCR-Tests wurde Schritt für Schritt ausgeweitet. Es sind in großem Umfang Selbsttests ausgegeben worden. Die Abgeordneten der 19. Wahlperiode und die im Haus beschäftigten Personen haben ein Impfangebot erhalten und rege, aber nicht ausnahmslos in Anspruch genommen. Das gilt auch für ein weiteres Impfangebot für Erst- und Zweit-, vor allem aber für Auffrischimpfungen zu Beginn der 20 Wahlperiode. 

Für die genannten dringenden Empfehlungen und Maßnahmen war und ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde erstmals am 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des damaligen Präsidenten angeordnet. Mit Konstituierung des 20. Deutschen Bundestages ist erstmals eine Plenarsitzung unter 3G-Regeln durchgeführt worden. Die Anordnung vom 8. November 2021 verband die grundsätzliche Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, mit der Anwendung der 3G-Regel auf die weiteren Plenar- und die Ausschusssitzungen und passte sie entsprechend an. Mit der Anordnung vom 6. Dezember 2021 wurde die Erlaubnis, die medizinische Gesichtsmaske bei Plenar- und Ausschusssitzungen sowie bei Veranstaltungen des Deutschen Bundestages am Platz abzunehmen, mit wenigen für den parlamentarischen Betrieb unumgänglichen Ausnahmen aufgehoben. 

Mit der Anordnung vom 11. Januar 2022 wurde die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen sowie an Veranstaltungen des Deutschen Bundestages in physischer Präsenz von der 2G+-Regel bzw. der Vorlage eines negativen Coronatests abhängig gemacht. Ferner wurde mit Blick auf das Betreten der Gebäude des Deutschen Bundestages der nicht über Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfasste Personenkreis auf die Einhaltung der 3G-Regel verpflichtet. Schließlich wurde auch eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken normiert und Ausnahmen von der Tragepflicht reduziert, so dass in Ausschusssitzungen eine generelle Maskenpflicht besteht und im Plenum die Maske nur noch von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten, am Redepult und an den Saalmikrofonen abgenommen werden darf. 

Mit Allgemeinverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Impf- bzw. Genesenenstatus in Anlehnung an die geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts bzw. des Robert-Koch-Instituts nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 veröffentlicht wurden. 

Die Corona-Schutzmaßnahmen werden fortlaufend auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft. Mit Blick auf die von Bund und Ländern gemeinsam aufgezeigte Öffnungsperspektive werden mit der vorliegenden Allgemeinverfügung die Corona-Schutzmaßnahmen erstmalig gelockert. Der Zutritt zu Plenar-, Ausschusssitzungen sowie Veranstaltung des Deutschen Bundestages ist (wieder) unter der 3G-Regel, also für vollständig geimpfte, genesene sowie negativ getestete Personen möglich. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht aber grundsätzlich fort. Eine Lockerung gilt insoweit, als im Rahmen von Ausschusssitzungen für Wortbeiträge auf das Tragen der FFP2-Maske verzichtet werden kann. Bestehen bleibt auch die 3G-Regel als Erfordernis für den Zugang zu den Bundestagsliegenschaften für „Externe“. Damit wird der Maßgabe Rechnung getragen, so viele flankierende Maßnahmen wie nötig aufrechtzuerhalten, um das Erreichte nicht zu gefährden.

2.   Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Danach übt die Präsidentin das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung ihres Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in Paragraf 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Ihre dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus Paragraf 78 des Bundesbeamtengesetzes.

2.1.  Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages

Angesichts nach wie vor hoher Infektionszahlen, und der Gefahren einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante wird in Nummer 3 angeordnet, dass Personen, die ihren regelmäßigen Arbeitsort nicht in den Gebäuden des Deutschen Bundestages haben, der Zugang zu den Bundestagsliegenschaften nur unter der 3G-Regel möglich ist. Die Anordnung schließt strengere Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Personengruppen, etwa im Rahmen von durch den Besucherdienst organisierten Hausbesuchen, nicht aus.

Eine mögliche geringfügige Beeinträchtigung verfassungsrechtlich garantierter Statusrechte, etwa im Hinblick auf den Zutritt von Mitgliedern anderer Verfassungsorgane (Artikel 43 Absatz 2 GG) oder von Mitgliedern des Bundestages bezüglich ihrer Gäste, ist zur Verringerung des Risikos des Hineintragens des Sars-CoV-2-Virus in den Bundestag und somit zur Abwehr von unter Umständen schwerwiegenden Störungen der parlamentarischen Abläufe durch ein unkontrolliertes Ausbruchsgeschehen hinzunehmen. Den nicht immunisierten Personen ist die Durchführung eines Tests angesichts der allgemein zur Verfügung stehenden Testmöglichkeiten auch zumutbar. Die 3G-Zutrittsregel ist damit geeignet, erforderlich und angemessen.

2.2  Tragen einer FFP2-Maske

In Nummer 4 wird das Tragen einer FFP2-Maske für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet.

Die FFP2-Masken haben sich laut einer Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation in Göttingen in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu minimieren. Eine entsprechende Empfehlung, speziell FFP2-Masken zu tragen, enthält auch der oben erwähnte Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022. Während OP-Masken vorrangig verhindern sollen, dass Personen im Umfeld des Trägers mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert werden, bieten FFP2-Masken einen zuverlässigen (Eigen-)Schutz vor der Aufnahme von Aerosolen. Tragen zwei Personen eine gut sitzende FFP2-Maske, liegt das Ansteckungsrisiko laut erwähnter Studie bei 0,1 Prozent, wohingegen das Übertragungsrisiko beim beiderseitigen Tragen einer OP-Maske bei etwa 10 Prozent liegt. FFP2-Masken sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der Omikron-Virusvariante hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen, Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, und Flächen im Freien sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer FFP2-Maske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit mindestens stark beeinträchtigt werden könnte.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen „Bausteinen“, zum Beispiel dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, effektiv zu schützen.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen von eher geringer Intensität.

2.3.  Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Allgemeinverfügung benennt in Nummer 4 räumliche, sachlich notwendige sowie in Nummer 5 medizinisch begründete Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht. Sie trägt dabei den Schutzmöglichkeiten durch alternative Mittel und Regelungen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. In dem als Nachweis für eine Befreiung von der FFP2-Maskenpflicht vorzulegenden Attest muss bescheinigt sein, dass auf Grund einer ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich festgestellten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich festgestellten Behinderung keine FFP2-Maske oder gegebenenfalls auch alternativ keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann.

2.4.  3G-Regel bei Plenarsitzungen

Zu den Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Mitglieder zu ermöglichen. Eine derartige Auslastung des Plenarsaals ist unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern bei 736 Abgeordneten nicht durchgehend möglich.

Um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, wird in Nummer 6 der Zutritt zum Plenarsaal einschließlich Tribüne sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene Reichstagsgebäude grundsätzlich nur im Sinne der Nummer 2 Buchstaben c bis e bzw. f dieser Anordnung geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gewährt.

Die zutrittsberechtigten Personen haben ihren Status nachzuweisen. Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest, der

  • in den dafür eingerichteten Teststellen des Bundestages unter Aufsicht stattfindet oder
  • von einem Leistungserbringer nach Paragraf 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 7. Januar 2022 vorgenommen oder überwacht wurde oder
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrunde liegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert. 

Mitgliedern des Bundestages, die einen entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erbringen, kann eine aktive Teilhabe an den Plenarsitzungen nicht ermöglicht werden. 

Die Anordnung der 3G-Regel bewegt sich somit im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie dem Ziel, der weiteren Ausbreitungen von Infektionen mit dem Coronavirus entgegenzuwirken, andererseits. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in Artikel 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte.

Angesichts der noch immer hohen Fallzahlen und der drohenden Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante sind auch weiterhin Zutrittsbeschränkungen für den Plenarsaal erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Die für den Plenarsaal bisher geltende 2Gplus-Regel wird aber durch die 3-Regel abgelöst, so dass zukünftig auch nicht geimpfte oder nicht genesene Personen, die einen negativen Test nachweisen können, Zutritt zum Plenarsaal erhalten.

Die 3G-Zugangsvoraussetzung für den Plenarsaal ist zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages geeignet und erforderlich. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind geimpfte oder genesene Personen wesentlich besser vor einer Infektion geschützt als nicht immunisierte Personen. Eine andere Möglichkeit, das Risiko der Verbreitung der Omikron-Variante im Plenarsaal zu senken, ist, sich einem Test auf eine aktuelle Infektion zu unterziehen. Ein milderes und gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der 3G-Regel ist mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität auch verhältnismäßig.

Eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin mit Blick auf die bessere Verständlichkeit in öffentlicher Sitzung und auf verlässlich einhaltbare Abstände für die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Rednerinnen und Redner am Redepult und für Wortbeiträge an den Saalmikrofonen.

2.5.  Zutrittsregelungen bei Ausschusssitzungen

Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht der Abgeordneten. Die Durchführung von Ausschusssitzungen in den dafür vorgesehen und entsprechend ausgestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logistischen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten. Der Bundestag stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

Daher ist, um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, gemäß Nummer 7 der Zutritt zu den Ausschusssitzungssälen grundsätzlich nur im Sinne von Nummer 2 Buchstaben c bis e bzw. f geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen möglich.

Mitglieder der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat, die sich als nicht Grundimmunisierte oder nicht Genesene keinem Test unterziehen, sind auf die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Paragraf 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages verwiesen, die, wann immer möglich, in solchen Fällen angeboten werden soll. Damit kann ein Ausschluss von der Mitwirkung an Ausschusssitzungen weitestgehend vermieden werden.

Auch in den Ausschusssitzungen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maske kann bei der Ausübung der Sitzungsleitung durch die Vorsitzenden und bei einem Redebeitrag nach Worterteilung abgenommen werden. Zwar wird dabei in der Regel ein Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden können; im Sinne einer verständlichen Kommunikation erscheint diese Ausnahme von der Maskenpflicht derzeit aber vertretbar.

2.6.  Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des Bundestages

An Veranstaltungen des Bundestages dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen teilnehmen, die eine FFP2-Maske tragen. Eine solche Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der Pandemie Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.

Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstaltungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden, auch um niemanden auszuschließen.

Wann es sich um eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages im Sinne der Nummer 8 handelt, ist in Nummer 2 Buchstabe h näher bestimmt. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an der Formulierung in Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Vierten Sars-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats und grenzt die Veranstaltungen des Bundestages von Besprechungen und Sitzungen zur Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten oder innerer Angelegenheiten des Bundestages ebenso ab wie von Veranstaltungen der Fraktionen oder Dritter.

2.7.  Datenschutz

Um die Einhaltung der 3G- zu gewährleisten, finden Zugangskontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nummer 10 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Regel zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016 / 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95 / 46 / EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den betroffenen Sitzungssälen und Veranstaltungsräumen zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die Durchführung der Sitzungen ist unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Pandemie zumal mit Blick auf die alternativ bestehenden Teilnahmemöglichkeiten bei Sitzungen höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Offenlegung ihres Impf-, Genesenen- oder Teststatus.

2.8.  Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird in Nummer 12 die sofortige Vollziehung gemäß Paragraf 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet.

In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der hohen Gefährdungslage die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen an Sitzungstagen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

2.9.  Außerkrafttreten

Erforderlichkeit und Angemessenheit sowohl der (FFP2-)Maskenpflicht als auch die Anordnung der 3G-Regel unterliegen einer ständigen Überprüfung. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Mit der beginnenden Verbreitung der Besorgnis erregende Varianten wurde zum 10. Februar 2021 eine mit Blick auf die Art der Gesichtsmasken veränderte Fassung erlassen, die bis zum 25. April 2021 befristet war. Es wurden anschließend neun weitere Fassungen der Allgemeinverfügung, zuletzt bis zum 13. März 2022 befristet, erlassen, um im Lichte der jeweils vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse gegebenenfalls neue Entscheidungen treffen zu können.

Daher ist die vorliegende Anordnung gemäß Nummer 13 bis zum 30. April 2022 befristet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (Paragraf 40 Absatz 1 VwGO).

Bärbel Bas


Anlage 1

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff 

Impfstoff

Zulassungsinhaber

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

BioNTech Manufacturing GmbH

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Moderna Biotech Spain, S.L.

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

AstraZeneca AB, Schweden

2

Covid-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525

Janssen-Cilag International NV

2

Nuvaxovid
Zul-Nr. EU/1/21/1618

Novavax CZ a.s.

2

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)

Impfung 1

Impfung 2

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Nuvaxovid*
Zul.-Nr. EU/1/21/1618

2

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

Nuvaxovid*
Zul.-Nr. EU/1/21/1618

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Nuvaxovid*
Zul.-Nr. EU/1/21/1618

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Nuvaxovid*
Zul.-Nr. EU/1/21/1618

2

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich.

Anlage 2

Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen:

Eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der in Anlage 1 aufgeführten Impfstoffe ist ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen Covid-19 erhalten hatte; der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis;
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 nachweisen kann; zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen Covid-19 erhalten hatte; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis;
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 durchgemacht hat; zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als „vollständig geimpft“ ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

Anlage 3

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in der Fassung vom 11. Februar 2022

Paragraf 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach Paragraf 1 Absatz 1 sind berechtigt

1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

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