Abgesetzt: Debatte über Linken-Antrag zur Existenzminimum-Sicherung
„Existenzminimum sichern – Inflationsausgleich bei Regelsätzen garantieren“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Die Linke (20/100), den der Bundestag ursprünglich am Donnerstag, 9. Dezember 2021, erstmals eine halbe Stunde lang beraten wollte. Die Debatte zu der Vorlage wurde jedoch von der Tagesordnung abgesetzt.
Antrag der Linken
Die Linke fordert die Bundesregierung auf, die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 aufzuheben einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe gemäß nach Paragraf 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu formuliert. Die Regelbedarfe sollen zum 1. Januar 2022 mit einer der aktuellen Preisentwicklung entsprechenden Veränderungsrate, also in Höhe von mindestens fünf Prozent, fortgeschrieben werden. Darüber hinaus solle künftig sichergestellt werden, dass die Fortschreibung mindestens die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen auf Basis der aktuellsten verfügbaren Daten voll ausgleicht.
Die geforderte Änderung sei notwendig, so die Fraktion, um eine verfassungswidrige Unterdeckung des Existenzminimums zu vermeiden. Nach Paragraf 28a SGB XII würden die Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung anhand einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorgenommen wird, jeweils zum 1. Januar anhand der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie anhand der Entwicklung von Löhnen und Gehältern fortgeschrieben. Dies gelte für die Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II), für die Sozialhilfe, für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Anpassung werde zu 70 Prozent anhand der Preisentwicklung und zu 30 Prozent anhand der Lohnentwicklung vorgenommen.
„Unterdeckung des garantierten Existenzminimums“
Als zu berücksichtigender Zeitraum sei der Zeitraum von Juli des Vorvorjahres bis Juni des Vorjahres geregelt, der mit den vorherigen zwölf Monaten verglichen wird. Auf dieser Basis habe die Bundesregierung in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2022 erwachsene Leistungsberichtigte (Regelbedarfsstufen 1 bis 3) drei Euro und Kinder (Regelbedarfsstufen 4 bis 6)zwei Euro mehr pro Monat erhalten werden. Wegen des Sondereffekts der Mehrwertsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 liege der Verordnung nur ein Preisanstieg von 0,132 Prozent zugrunde. Die Löhne und Gehälter seien um 2,31 Prozent gestiegen. Die Regelbedarfe wären damit ab 2022 nur mit 0,763 Prozent fortzuschreiben, schreibt die Fraktion.
Sie hält dies nicht für sachgerecht, da die Absenkung der Mehrwertsteuer ausgelaufen und die dämpfende Wirkung auf Steigerungen der Verbraucherpreise entfallen sei. Dies sei an der Entwicklung der Verbraucherpreise ablesbar. Die niedrige Fortschreibung wäre aus Sicht der Fraktion auch nicht verfassungsgemäß, weil sie zu einer Unterdeckung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums führen würde. (vom/08.12.2021)