Jugend

Bundestag billigt Ver­mittlungsergebnis zum Ganztags­förderungs­gesetz

Der Bundestag hat am Dienstag, 7. September 2021, bei Enthaltung der AfD-Fraktion der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (19/32280) zum Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) zugestimmt. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/29764) am 11. Juni 2021 in der vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (19/30512, 19/30529) beschlossen. Der gleichlautende Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/30236) wurde damals für erledigt erklärt.

Der Bundesrat hatte daraufhin am 25. Juni 2021 den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen (19/31286). In seiner Sitzung am Montag, 6. September 2021, einigte sich der Vermittlungsausschuss. Der Bundesrat hat am Freitag, 10. September, dem Einigungsvorschlag (19/32280) zugestimmt.

Kompromiss zur Finanzierung

Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss vom 25. Juni eine Reihe von Änderungen an dem Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen. Der Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden.

Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind zudem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens acht Stunden. Dieser soll für jedes Kinde ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Die Länder hatten unter anderem kritisiert, dass das Gesetz die Verwendung bestimmter Mittel an Investitionen knüpft, durch die zusätzliche Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. In Ländern, die aufgrund eigener Anstrengungen in der Vergangenheit bereits über vergleichsweise hohe Betreuungsquoten verfügen, werde der Fokus aber vermehrt auf der qualitativen Verbesserung der Betreuungssituation liegen, was keineswegs immer eine räumliche Erweiterung der Einrichtung voraussetze.

Weitere Forderungen des Bundesrates

Ebenso hatte der Bundesrat gefordert, dass Finanzierungsanteile Dritter auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden. Außerdem müsse der Kofinanzierungsanteil der Länder bei den Investitionskosten, die die Länder auf 7,5 Milliarden beziffern, zumindest auf 30 Prozent abgesenkt werden.

Bei den Betriebskosten von jährlich 4,5 Milliarden Euro im Endausbau hatte der Bundesrat eine dynamisierte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes verlangt. (vom/10.09.2021)

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