Ob der Gesetzentwurf „zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsrätemodernisierungsgesetz, 19/28899, 19/29631) tatsächlich zu der von der Bundesregierung erhofften Vereinfachung von Betriebsratswahlen sowie einer Stärkung der Betriebsräte führt, ist unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter Leitung von Matthias W. Birkwald (Die Linke) am Montag, 17. Mai 2021, deutlich. Gegenstand der Anhörung waren auch Anträge der Linken (19/27318) und von Bündnis 90/Die Grünen (19/27828).
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen, indem im Betriebsverfassungsgesetz der Anwendungsbereich des „verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens“ und des „vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung“ sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet wird. Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll zudem der Kündigungsschutz verbessert werden.
Rückschritte beim Kündigungsschutz bemängelt
Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) geht der Gesetzentwurf in die richtige Richtung. Mit der Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens könnten Betriebsratswahlen in der Tat vereinfacht werden, sagte DGB-Vertreterin Micha Klapp. Gut sei auch, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsräte beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in den Unternehmen angepackt werden, indem die Hinzuziehung externen Sachverstand ermöglicht werde. Zu kritisieren sei, dass es im Vergleich zur Referentenentwurf inhaltliche Rückschritte beim Kündigungsschutz gegeben habe, sagte Klapp.
Aus Sicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wird hingegen mit dem Entwurf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat noch stärker reguliert und neue Bürokratie für diese Zusammenarbeit geschaffen. Eine grundlegende Modernisierung werde so nicht erreicht, sagte BDA-Vertreter Roland Wolf. Bei deren Ausgestaltung gingen die Vorstellungen der Sozialpartner sicherlich weit auseinander, schätzte er ein. Gesichert bleiben müsse in jedem Fall, dass die Entscheidung über eine Vertretung durch den Betriebsrat die Arbeitnehmer im jeweiligen Betrieb und nicht etwa Außenstehende treffen.
„Entwurf bleibt hinter dem Möglichen zurück“
Auch nach Einschätzung von Alexander Zumkeller vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen bleibt der Entwurf „weit hinter dem Möglichen und von den Betriebspartnern wie auch Belegschaften gewünschten Optionen zurück“. Er vermisse insbesondere die Legalisierung von heute bereits in anderen Feldern vielfach umgesetzten elektronischen Wahlen, virtuellen Betriebsversammlungen, virtuellen gemeinsamen Verhandlungen oder vereinfachter Regelungen zum Abschluss von Vereinbarungen sowie die Klarstellung, dass die „Auslage“ von Betriebsvereinbarungen auch elektronisch erfolgen kann.
Der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht, Professor Franz Josef Düwell, hält die Verstärkung der Zulässigkeit des Hinzuziehens von externen Sachverständigen im Falle des Einsatzes von KI für richtig. Auch gesellschaftspolitisch sei das sehr sinnvoll, da es darum gehe, die Akzeptanz für die Transformation in eine Arbeitsgesellschaft 4.0 zu fördern. „Da kann Sachkunde nur förderlich sein“, befand Düwell.
„Brauchen Kündigungsschutz für Initiatoren und Wahlvorstände“
Wenn das Ansinnen einer Betriebsratsgründung auf mitbestimmungsfeindliche Arbeitgeber trifft, „brauchen wir Kündigungsschutz für die Initiatoren und Wahlvorstände“, sagte Kai-Uwe Hemmerich, Betriebsratsvorsitzender des Chemie-Unternehmens Clariant. Die Erhöhung im Kündigungsschutzgesetz auf sechs zu schützende Einladende zu Wahlversammlungen sei gut, der neue spezielle Vorfeld-Initiatoren-Schutz ein erster richtiger Schritt, urteilte er.
Nach Einschätzung des Fachanwalts für Arbeitsrecht, Nils Kummert, reichen die Verbesserungen beim Kündigungsschutz aber nicht aus. Benötigt werde die Etablierung eines zweistufigen Kündigungsschutzes. Nur dann, wenn der Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Vorfeld-Initiatoren von der rechtlichen Prüfung und rechtskräftigen Zustimmungserklärung des Arbeitsgerichts abhängig gemacht wird, könne von einem echten Sonderkündigungsschutz gesprochen werden, befand Kummert.
„Schutzlücke bei den befristet Beschäftigten“
Rückschritte beim außerordentlichen Kündigungsschutz im Vergleich zum Referentenentwurf beklagte Johanna Wenckebach von der Hans-Böckler-Stiftung. So sei der Schutz nur fragmentarisch und verfehle das Ziel des Gesetzgebers. Eine weitere Schutzlücke, die dringend geschlossen werden müsse, gebe es bei den befristet Beschäftigten, deren Anteil an den Belegschaften immer weiter steige.
Die Rechtsanwältin Sirkka Schrader verlangte ebenfalls, den Kündigungsschutz auf betriebsbedingte und außerordentliche Kündigungen auch für Vorfeld-Initiatoren auszuweiten. Es seien eben solche Kündigungen, die in der Praxis ausgesprochen würden, um Betriebsratswahlen zu verhindern, sagte sie.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Betriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ermöglichen den Beschäftigten eine demokratische Teilhabe. Die in erster Linie im Betriebsverfassungsgesetz geregelte betriebliche Mitbestimmung sieht sich jedoch auch Herausforderungen ausgesetzt“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (19/28899). Dazu gehörten zum einen die geringe Anzahl an Betriebsratsgremien vor allem in kleineren Betrieben, aber auch die zunehmende Digitalisierung und Fragen der innerbetrieblichen Qualifizierung vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden soll die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen werden.
Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung soll das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht werden. Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI (Künstliche Intelligenz) soll unter anderem festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Auch soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist.
Elektronische Signatur für Betriebsvereinbarungen
Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Es wird ferner klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.
Zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, soll im BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalition
Die Sachverständigen sollen sich auch zu Vorschlägen äußern, die in einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Regierungsentwurf münden können. Dadurch könnte die Berechtigung zur Teilnahme an der Betriebsratswahl vom vollendeten 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgestuft werden. Der Ausschluss der jugendlichen Beschäftigten von der Wahlberechtigung sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in der Formulierungshilfe.
Weitere Änderungsvorschläge betreffen den Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice. Zwar erstrecke sich der bisherige Versicherungsschutz auf sogenannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, nicht jedoch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Im Betrieb herrsche für diese Wege bereits Versicherungsschutz, im Homeoffice bisher nicht, heißt es zur Begründung. Die Formulierungshilfe hält hier eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege auszudehnen, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme (19/29631) das Vorhaben der Bundesregierung, die betriebliche Mitbestimmung zu modernisieren und sowohl die Bildung von Betriebsräten als auch die Rechte bestehender Betriebsräte zu stärken. Er unterstützt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Schutz von Betriebsratswahlen zu verbessern und notwendige Rahmenbedingungen zu schaffen für die Ausübung betrieblicher Mitbestimmung entsprechend den gegenwärtigen Anforderungen der Arbeitswelt.
Die Bundesregierung begrüßt diese Stellungnahme, auch dass der Bundesrat das Vorhaben mitträgt, die betriebliche Mitbestimmung zu modernisieren und sowohl die Bildung von Betriebsräten als auch die Rechte bestehender Betriebsräte zu stärken.
Antrag der Linken
Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag (19/27318) eine Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung. Sie argumentiert unter anderem damit, dass es nach der Finanzkrise 2008/2009 mitbestimmte Betriebe waren, die sich wirtschaftlich besser erholt hätten. In der Corona-Pandemie seien es erneut Betriebsräte, die eine wesentliche Rolle bei der Bewältigung des Krisenalltags spielten. „Betriebliche Mitbestimmung ist ein Erfolgsmodell“, schreiben die Abgeordneten.
Es sei an der Zeit, das Betriebsverfassungsgesetz den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Und zwar weitgehender, als es der Referentenentwurf eines „Betriebsrätestärkungsgesetzes“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorschlage. „Denn Betriebsräte stoßen in der heutigen Arbeitswelt, die geprägt ist von Digitalisierung, Globalisierung, Deregulierung und der Notwendigkeit eines ökologischen Umbaus, immer öfter an die Grenzen der Betriebsverfassung. Deshalb müssen der Betriebsbegriff und der Arbeitnehmerbegriff erweitert, die Gründung von Betriebsräten und die Arbeitsfähigkeit bestehender Betriebsräte erleichtert sowie die zwingenden Mitbestimmungsrechte ausgeweitet werden“, fordern die Abgeordneten.
Antrag der Grünen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in ihrem Antrag (19/27828) mehr Mitbestimmung in den Betrieben. Sie führt darin aus: „Mitbestimmte Unternehmen sind robuster und besser gerüstet für Krisen. In Krisenzeiten sind sie weniger anfällig für Kapitalmarktschwankungen, wirtschaften profitabler und erholen sich auch wieder schneller als Unternehmen ohne Mitbestimmung. Mitbestimmte Unternehmen sichern Beschäftigung besser und investieren mehr in Forschung, Entwicklung sowie in ihr Anlagevermögen.“
Trotz dieser Vorteile sei die Unternehmensmitbestimmung seit Jahren in der Defensive, beklagen die Grünen. Neben dem rechtswidrigen Ignorieren der Unternehmensmitbestimmung sei die legale Umgehung der Mitbestimmung durch sogenannte „Vermeidungsgestaltung“ ein relevantes Problem. So würden Rechtsformen wie beispielsweise die Auslandskapitalgesellschaft & Co KG, die Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Stiftungen KG mitunter bewusst gewählt, um die Mitbestimmung gezielt zu unterlaufen.
„Größere Stiftungen einbeziehen“
Die Grünen fordern von der Bundesregierung, gegen solche Tendenzen entschiedener vorzugehen. So sollen Stiftungen mit Geschäftsbetrieb in den Geltungsbereich der Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden, wenn sie eine entsprechende Beschäftigtenzahl aufweisen. Die Regelung zur Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz solle auch im Drittelbeteiligungsgesetz verankert werden. Unternehmen mit ausländischen Rechtsformen oder Kombinationen zwischen nationalen und ausländischen Rechtsformen mit Verwaltungssitz in Deutschland sollen nach den Vorstellungen der Antragsteller in die Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungs- sowie Drittelbeteiligungsgesetz einbezogen werden. Die Kombinationen aus Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Kapitalgesellschaft und Co. KG) schließlich sollen lückenlos in die Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz einbezogen werden.
Zu den Forderungen gehört ferner, den Schwellenwert im Mitbestimmungsgesetz auf 1.000 Beschäftigte abzusenken. Dort soll auch geregelt werden, dass für den Fall, dass es bei Abstimmungen im Aufsichtsrat über Betriebsschließungen, -verlagerungen oder Massenentlassungen zu einem Abstimmungspatt kommt, verpflichtend ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird. (che/vom/17.05.2021)