Zeit:
Montag, 25. Januar 2021,
12
bis 13.30 Uhr
Ort: Berlin
Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD für die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (19/25795) war das vordergründige Thema einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung von Katja Hessel (FDP) am Montag, 25. Januar 2021. Gegenstand der Befragung der acht Insolvenz-Sachverständigen waren indes zwei in der vergangenen Woche beschlossene Formulierungshilfen der Bundesregierung für Änderungsentwürfe der Koalitionsfraktionen.
Diese betreffen im Wesentlichen Änderungen des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes und sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern und einen zusätzlich befristeten Schutz vor Insolvenzanfechtung für Zahlungen aufgrund von coronabedingt gewährten Stundungen zu schaffen. Sie sollen zum Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist gemacht werden. Vor diesem Hintergrund hatten die Fraktionen FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke kurzfristig die Anhörung beantragt.
Kritik an einzelnen Aspekten
Die Sachverständigen begrüßten die vorgesehene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich, kritisierten jedoch einzelne Aspekte. Die vorgeschlagenen Regelungen folgten dem im Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz angelegten Grundsatz, erklärte Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands(VID). Dieser Grundsatz, der bei Aussicht auf hinreichende staatliche Hilfeleistung eine temporäre Aussetzung von Antragspflichten vorsehe, sei im Sinne der Vermeidung unnötiger Insolvenzverfahren zu begrüßen. Die Regelungen sollten an mehreren Stellen jedoch nochmals überarbeitet werden. Dies treffe auch auf die Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen zu.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte Niering zufolge zudem ein besonderes Augenmerk auf die öffentliche Kommunikation der nun erneut komplizierteren Rechtslage gelegt werden. Die Frage nach der eigenen Antragspflicht sei im Lauf der aktuellen Covid-19-Pandemie über mehrere Stationen der Gesetzgebung hinweg immer mehr zu einer Denksportaufgabe für die Betroffenen geworden.
Bessere Kommunikation angemahnt
Für eine gute Kommunikation der Regeln durch den Gesetzgeber sprach sich auch der Fachanwalt für Insolvenzrecht Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Sprecher des im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen führender Insolvenzkanzleien Deutschlands, aus. Er erklärte, aus seiner Sicht sei die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in vielen Fällen nur eine „Beruhigungspille“. Deshalb sollte eine weitere Verlängerung der Aussetzung lediglich für einen eng begrenzten sowie kleinen Kreis von Schuldnern und nur für einen überschaubaren Verlängerungszeitraum letztmalig erfolgen. Vielmehr müsse in der jetzigen Situation für die krisengeschüttelten Unternehmen klar und eindeutig ersichtlich werden, ob die Insolvenzantragspflicht für sie besteht oder ob sie ausgesetzt ist.
Keine Bedenken an der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat Andrej Wroblewski vom Vorstand der IG Metall. Es erscheine als sinnvoll, für die Zeit einer Überbrückung durch die gewährten Hilfen die Pflicht zu einem Eröffnungsantrag nach der Insolvenzordnung auszusetzen, erklärte er in seiner Stellungnahme. Kritisch sieht er jedoch die beabsichtigte Neuregelung zur Insolvenzanfechtung. So sinnvoll die Insolvenzanfechtung gegenüber Großgläubigern sei, um Vermögensabflüsse wieder zugunsten der Insolvenzmasse rückgängig zu machen und damit auch im Interesse der Sanierung, des Arbeitsplatzerhalts oder jedenfalls des Sozialplanvolumens, so schädlich sei hingegen die Entgeltanfechtung gegenüber Arbeitnehmern. Rechtspolitisch forderten der DGB und die IG Metall seit Langem, dass die Entgeltanfechtung gegenüber Arbeitnehmern ganz abgeschafft wird.
Anfechtungsschutz dient allen Gläubigern
Der Mainzer Rechtsanwalt Klaus Geiger erklärte, ein fehlender Anfechtungsschutz für Stundungen hätte erhebliche und negative Auswirkungen auf die zukünftige Bereitschaft von Gläubigern, Schuldnern in dieser Form durch die coronabedingte wirtschaftliche Krise zu helfen. Aus seiner Sicht profitierten von der vorgeschlagenen Regelung alle Gläubiger, die einem Schuldner coronabedingt Zahlungserleichterungen gewähren. Es gebe somit einen völligen Gleichklang zwischen öffentlich‐rechtlichen Gläubigern einerseits und privatrechtlichen Gläubigern andererseits.
Die Stuttgarter Rechtsanwältin Dr. Jasmin Urlaub gab zu bedenken, dass es in der Praxis durchaus vorkomme, dass sich auch Unternehmen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Hierbei bestehe die Gefahr, dass keine „gesunde“ Marktbereinigung mehr stattfindet und sich Unternehmen „über Wasser halten“, die aufgrund eines unprofitablen Geschäftsbetriebs nicht in der Lage sind, langfristig zu überleben. Hierfür sprächen insbesondere die niedrigen Insolvenzzahlen im Jahr 2020, die noch unter dem schon niedrigen Niveau des Jahres 2019 gelegen hätten. Problematisch werde dies, wenn Geschäftspartner geschädigt werden.
Sachverständige für weitere Maßnahmen
Rechtsanwalt Dr. Matthias Tresselt, ebenfalls aus einer Stuttgarter Kanzlei, begrüßte es, dass auf den zweiten Lockdown mit Gegenmaßnahmen reagiert werde. Nur löse die weitere Aussetzung bis Ende April die Probleme überhaupt nicht. Gebraucht werde ein viel schnellerer Zugriff auf die öffentlichen Fördermittel. Tresselt plädierte für eine Piorisierung bei der Förderung nach aktuellem Liquiditätsstand.
Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans Haarmeyer sprach sich dafür aus, den im Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vorgesehenen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren auszubauen. Das hier ins Spiel gebrachte Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen helfe in der gegenwärtigen Situation nicht.
Johannes Heller vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gab Auskunft über die von den Krankenkassen bewilligten Stundungen. Zum einen bezögen sich die im Moment laufenden Stundungen in der Mehrzahl auf die Beitragsmonate November und Dezember. Diese seien ausgewertet mit einem Stundungsvolumen von rund 100 Millionen Euro. Wobei der wesentlich größere Teil der sich noch in der Stundung befindlichen Beiträge noch aufsetze auf die im März bis Mai 2020 begonnenen Hilfen. Dort befinde sich ein Volumen von 1,1 Milliarden Euro in der Stundung.
Vorschläge der Ministerien
Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Diese Verlängerung solle den Schuldnern zugute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelte – ebenso wie bisher – nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl die Voraussetzungen der Aussetzung nicht vorliegen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.
Bei der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Formulierungshilfe geht es darum, dass im Falle einer Insolvenz allein die Tatsache, dass ein Gläubiger Zahlungserleichterungen gewährt hat, einen Insolvenzanfechtungstatbestand auslösen kann. Gläubiger, die in der Corona-Pandemie ihren Schuldnern entgegengekommen sind und Zahlungserleichterungen gewährt haben, liefen damit Gefahr, so das Ministerium, dass die erhaltenen Nach- oder Ratenzahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden und sie diese zurückzahlen müssen. Deshalb solle für Zahlungen auf Stundungsvereinbarungen, die bis zum 28. Februar 2021 getroffen wurden, ein bis zum 31. März 2022 befristeter Anfechtungsschutz geschaffen werden. (mwo/25.01.2021)