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Bundestag stellt teilweise Un­mög­lich­keit von Wahl­versamm­lun­gen fest

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Januar 2021, in namentlicher Abstimmung einen Antrag von CDU/CSU und SPD zum Bundeswahlgesetz (19/25816) angenommen. Damit stellte der Bundestag fest, dass die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zur Bundestagswahl 2021 zumindest teilweise unmöglich ist. 486 Abgeordnete stimmten für den Antrag, 72 dagegen, es gab 21 Enthaltungen.

Abgelehnt wurde ein Änderungsantrag des fraktionslosen Abgeordneten Mario Mieruch (19/25901) zu dem Koalitionsantrag, dem nur der Antragsteller zugestimmt hatte. Mieruch wollte, dass die Unmöglichkeit auch für das Sammeln und Beibringen von Unterstützungsunterschriften für die Zulassung von Wahlkreisbewerbern und Landeslisten der Parteien festgestellt wird, die nicht im Bundestag oder in Landesparlamenten vertreten sind.

Feststellung des Bundestages erforderlich

Nach Paragraf 52 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes kann das Bundesinnenministerium im Fall einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Regelungen treffen, die von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichen. Ebenso können Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zugelassen werden, um die Benennung von Wahlbewerben ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Bundestag feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Diese Feststellung ist ab einem Zeitpunkt möglich, der näher als neun Monate vor dem Beginn des in Artikel 39 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt. Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 besagt, dass die Neuwahl des Bundestages frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfindet.

„Zuwarten nicht angezeigt“

Das Bundesinnenministerium habe die Länder um Auskunft zur infektionsschutzrechtlichen Behandlung von Parteiversammlungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahlbewerbern gebeten und über das Gesundheitsministerium eine Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts zur aktuellen epidemiologischen Lage im Bundesgebiet eingeholt. Diese seien dem Bundestagspräsidenten am 27. November 2020 zur Verfügung gestellt worden.

Mit der Annahme des Koalitionsantrags stellt der Bundestag fest, dass die Durchführung von Versammlungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahlbewerbern nach allen vorliegenden Informationen auf absehbare Zeit ganz oder teilweise unmöglich ist. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs vor Einreichung der Wahlvorschläge am 69. Tag vor der Wahl, die am 26. September 2021 stattfindet, sei ein Zuwarten auf den „ungewissen Zeitpunkt“, zu dem Präsenzveranstaltungen wieder durchgeführt werden können, „nicht angezeigt“. (vom/14.01.2021)