Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die aufgrund von § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Lobbyregistergesetz mit den erforderlichen Angaben ins Register eingetragen sind, können gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HOBT) bei berechtigtem Anlass Zutritt zu Gebäuden des Deutschen Bundestages in Form eines Tagesausweises für Interessenvertreter erhalten.
Voraussetzung für die Gewährung des Zutritts ist zunächst die ordnungsgemäße Eintragung in das Lobbyregister. Darüber hinaus besteht das Erfordernis des Vorliegens eines berechtigten Anlasses am Zutritt zum Deutschen Bundestag. Konkret muss der Zutritt dem Zweck der Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages dienen, etwa in Form der Teilnahme an Gesprächen mit Abgeordneten oder an Veranstaltungen der Fraktionen.
Der Zutritt wird – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nach Anmeldung und polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfung gewährt.
Die Anmeldung muss bis spätestens zum Ablauf des zweiten Tages vor dem Tag des Zutritts über das untenstehende Anmeldeformular vorgenommen worden sein. Spätere Anmeldungen können nicht angenommen werden.