Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen
Berlin: (hib/STO) Über die Aufnahme bestimmter Ausländergruppen zur „Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ sowie von Resettlement-Flüchtlingen (Paragraph 23 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32209) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/31995). Danach wurden im Zeitraum von 2017 bis 2020 insgesamt 9.451 Schutzbedürftige aufgenommen. Einreisen erfolgen den Angaben zufolge aus der Türkei, Ägypten, Kenia, Griechenland, Äthiopien, Libanon, Jordanien sowie über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR aus Libyen über Niger.
Für alle übernahm der deutsche Staat die Kosten für die An- und Einreise, wie es in der Antwort weiter heißt. Es handelt sich laut Bundesregierung um Schutzbedürftige, die in Deutschland grundsätzlich kein Asylverfahren durchlaufen.