Abschiebungshaft ist laut Regierung stets „ultima ratio“
Berlin: (hib/STO) Um die „Praxis der Abschiebehaft“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/31669) auf eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke (19/27324). Danach sieht die Bundesregierung „die in Übereinstimmung mit europäischem Recht stehende Abschiebungshaft als eines von mehreren Instrumentarien zur Sicherung der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger an“.
Abschiebungshaft stehe in Deutschland unter Richtervorbehalt und bedürfe einer richterlichen Anordnung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolge. Die Anordnung sei ihrerseits auch gerichtlich überprüfbar. Wie es in der Antwort ferner heißt, ist die Anordnung von Abschiebungshaft stets „ultima ratio“. Sie sei unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass der Vollzug der Abschiebungshaft nach dem Grundgesetz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder falle. Sie gehe anhand von Ausführungen der Länder und der weiteren vorliegenden Erfahrungen davon aus, dass dem unionsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Haft und der Inhaftierung als letztes Mittel in der Vollzugspraxis entsprochen wird.
Weiter schreibt die Regierung, dass das geltende Recht gerade den länger in Deutschland lebenden Ausländern vielfältige Möglichkeiten eröffne, „in integrationspolitisch relevanten oder humanitär gerechtfertigten Konstellationen ein Bleiberecht zu erhalten“. Die geltende Rechtslage sehe aber auch die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht vorliegen. Sollte ein vollziehbar Ausreisepflichtiger der Pflicht zum Verlassen des Bundesgebiets nicht freiwillig nachkommen, seien die zuständigen Behörden in den Ländern in der Verantwortung, diese auch zwangsweise durchzusetzen.