Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss begrüßt Forderungen nach Ausweitung der Verpflichtungen öffentlicher Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach Ausweitung der Verpflichtung „auch für alle Tochterunternehmen“ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu überweisen, „soweit es die Ausweitung der Verpflichtungen öffentlicher Arbeitgeber nach Paragraf 165 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) auf von den Gebietskörperschaften, Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen kontrollierte Arbeitgeber betrifft“. Die Fraktionen von AfD und FDP hatten für das höhere Votum „als Material“ plädiert - Linke und Grünen wollten noch einen Schritt weiter gehen und hatten eine Überweisung „zur Erwägung“ verlangt.
In der Petition wird angeregt, Paragraf 154 Absatz 2 SGB IX dergestalt zu ergänzen, dass die in Nummer 1 und 2 der besagten Norm erwähnte Verpflichtung zur Beschäftigung auch des nachgeordneten Bereichs von obersten Bundes- und Landesbehörden entsprechend in Nummer 3 und 4 des zweiten Absatzes eingefügt wird. Erfasst werden sollten dort insbesondere die nachgeordneten Unternehmen in Mehrheitsbeteiligungen der jeweiligen in den Nummern genannten öffentlichen Arbeitgeber, „unabhängig von deren Rechtsform“. Damit wäre aus Sicht der Petenten gewährleistet, dass es öffentlichen Unternehmungen nicht möglich ist, sich der Beschäftigungspflicht aus Paragraf 154 Absatz 1 SGB IX durch Gründung von Tochterunternehmen oder anderen nachgeordneten juristischen Personen zu entziehen, heißt es in der Eingabe.
Laut der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses trifft nach Paragraf 154 SGB IX die Beschäftigungspflicht grundsätzliche alle privaten Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand, „mithin jeden, der über Arbeitsplätze im Sinne des Paragraf 156 SGB IX verfügt“. Damit sei auch der öffentlich-rechtliche Dienst umfassend erfasst. Schließlich sei vom Grundsatz her jede organisatorische Einheit, also jedes Unternehmen und jede Institution, ob öffentlicher oder privater Natur, unabhängig von seiner Größe, seiner Struktur oder seinem Gegenstand in der Lage, schwerbehinderte Menschen einzustellen, heißt es in der Vorlage.
Über Paragraf 154 Absatz 1 SGB IX seien damit - ungeachtet gesellschafts- und verwaltungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und auch rechtsformunabhängig - grundsätzlich alle Arbeitgeber mit einer Mindestanzahl von 20 Arbeitsplatzen gehalten, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze in deren Direktionsbereich schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungspflichtquote von fünf Prozent gelte folglich für private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen.
Als besondere Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber werde in Paragraf 165 SGB IX jedoch die frühzeitige Meldung aller frei werdenden und neu zu besetzenden Stellen an die Arbeitsagenturen geregelt, schreibt der Petitionsausschuss. Ferner hätten öffentliche Arbeitgeber der Regelung entsprechend alle schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, „es sei denn, es ist offensichtlich, dass ihnen die fachliche Eignung fehlt“.