Umsetzung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung (20/11848) erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung (Richtlinie Terrorismusbekämpfung). Die Richtlinie enthält Bestimmungen zur Sanktionierung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund. Darunter sind insbesondere auch Vorschriften zur Unterstützung von Opfern. Sie war bis September 2018 in nationales Recht umzusetzen. Im Sommer 2021 unternahm die Kommission durch die Versendung von Aufforderungsschreiben zur Behebung von Mängeln unter anderem an Deutschland den ersten Schritt hin zum Vertragsverletzungsverfahren. Nachdem die Antworten die Kommission nicht überzeugt hatten, versendete sie im April 2023 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die betroffenen Staaten.
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden im Gesetzentwurf schwerpunktmäßig die Paragrafen 89a und 89c des Strafgesetzbuchs (StGB) geändert, da die Europäische Union Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gerügt hat, teilt die Bundesregierung mit. Mit dem Gesetzentwurf würden diese Rügen – soweit sie nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt. Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) sei die Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen sind, “wenn sie mit einer terroristischen Zielsetzung begangen werden„. In Paragraf 89a Absatz 1 StGB werde definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist. Zudem werde der Straftatenkatalog ausgeweitet. Damit würden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Gefahr durch ausländische Terroristen
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern (“Foreign Terrorist Fighters“) ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9), die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft. Paragraf 89a Absatz 2 StGB werde daher um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Als ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie werden die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung (Artikel 11) angeführt. Die Finanzierung der in der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen solle umfassend unter Strafe gestellt. Paragraf 89c StGB werde daher um bestimmte Handlungen erweitert, „deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt“. Damit würden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht umgesetzt. (hau/27.06.2024)