Bundesregierung sieht Völkermord an Hereros
Berlin: (hib/STO) Die in einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (20/10003) thematisierte „These des Völkermords an den Herero“ bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10205). Darin bekräftigt sie ihre in der paraphierten deutsch-namibischen Gemeinsamen Erklärung geäußerte Haltung, „wonach in dem Kolonialkrieg, den deutsche Kolonialtruppen von 1904 bis 1908 in der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika führten, Gräuel begangen wurden, die in Ereignissen gipfelten, die als Völkermord zu bezeichnen sind“. Sie wisse sich hier einig mit der herrschenden wissenschaftlichen Meinung und unabhängigen Einschätzungen etwa im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), führt die Bundesregierung weiter aus.
Wie sie des Weiteren darlegt, ist die VN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 für die Bundesrepublik am 22. Februar 1955 in Kraft getreten. Artikel II der Konvention definiere Völkermord als eine Handlung, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Damit habe Völkermord explizit zur Voraussetzung, dass eine Vernichtungsabsicht bestehen muss.
Diese Voraussetzung sei wortgleich in die Tatbestandsdefinition des „Völkermords“ im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und im Völkerstrafgesetzbuch übernommen worden, heißt es in der Antwort ferner. Die verbindliche Feststellung einer solchen Vernichtungsabsicht in konkreten Einzelfällen obliege den nationalen Gerichten oder internationalen Spruchkörpern wie dem Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof. Daneben schreibt die Bundesregierung mit Blick auf das seinerzeitige Vorgehen gegen die Hereros zudem, sie sehe „die Kriterien für einen Völkermord im Sinne der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords aus heutiger Sicht als erfüllt an“.