Internationale Hilfeleistungsersuchen im Katastrophenfall
Berlin: (hib/STO) Regelungen zu internationalen Hilfeleistungsersuchen im Katastrophenfall erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/9038) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8813). Danach liegt der Katastrophenschutz in der Zuständigkeit der Länder sowie der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden. Dies gelte unabhängig vom Ausmaß des Ereignisses und umfasse auch die Anforderung von internationaler Hilfe, beispielsweise im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (engl. European Union Civil Protection Mechanism (UCPM)) oder auf bilateralem Weg, schreibt die Bundesregierung weiter.
Die Koordinierung etwaiger Hilfsmaßnahmen, auch internationaler Hilfeleistungsersuchen, durch den Bund, setzen ihren Angaben zufolge voraus, dass ein betroffenes Land oder betroffene Länder darum ersuchen. In Deutschland sei das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) der nationale Kontaktpunkt für den von der Europäischen Kommission koordinierten UCPM. Somit könnten betroffene Länder über das GMLZ im Rahmen dieses Mechanismus internationale Hilfeleistungen anfordern. „Hinsichtlich bilateraler Anforderungen von betroffenen Ländern an andere Staaten unterliegen die Länder keiner Meldeverpflichtung gegenüber dem Bund“, heißt es in der Antwort weiter.