Expertenstreit um Planungsbeschleunigung im Verkehrsbereich
Berlin: (hib/HAU) Die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Bundesregierung Genehmigungsverfahren im Verkehrsinfrastrukturbereich beschleunigen möchte, sind unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Verkehrsausschusses am Mittwochnachmittag zum Gesetzentwurf „zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes“ (20/6879) deutlich.
In dem Gesetz ist unter anderem vorgesehen, noch durch Rechtsverordnung festzulegende Fernstraßenbauvorhaben, die im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf (Engpassbeseitigung) ausgewiesen sind, mit einem aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz bekannten „überragenden öffentlichen Interesse“ auszustatten. Zudem sollen Ersatzneubauten von Autobahnbrücken vom Planfeststellungsverfahren und der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) befreit werden. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz will die Regierung festlegen, dass der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. Weitere Regelungen gibt es zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren.
Greenpeace-Vertreterin Lena Donat begrüßte die Beschleunigung von Planungsverfahren für den Bereich Schieneninfrastruktur. Greenpeace spreche sich aber klar gegen eine Beschleunigung bei Straßenbauprojekten aus, betonte sie. Ein überragendes öffentliches Interesse sollten aus ihrer Sicht nur Projekte von existentieller Bedeutung erhalten. Autobahnprojekte, die durch zusätzliche CO2-Emissionen und die Zerstörung von Naturräumen, die Klimakrise und das Artensterben weiter beschleunigten und zudem keineswegs den Verkehrsfluss verbesserten, widersprächen grundsätzlich einem überragenden öffentlichen Interesse. Zudem würden diese Ausbauprojekte wichtige Planungs-, Bau- und Haushaltskapazitäten binden, die dringend für die Schiene benötigt würden.
Florian Eck, Geschäftsführer des Vereins Deutsches Verkehrsforum (DVF), sieht in dem Gesetzentwurf die einmalige Chance, die Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Erhalt-, Aus- und Neubau von Infrastrukturvorhaben signifikant zu beschleunigen. Am Wirtschaftsstandort Deutschland würden mehr denn je die Kapazitäten aller Verkehrsträger gebraucht. Daher müssten ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt und Beschleunigungspotenziale für alle Verkehrsträger gehoben werden. Angesichts der Tatsache, dass die Wasserstraße im vorliegenden Entwurf eine sehr untergeordnete Rolle spiele, zeige sich hier deutliches Verbesserungspotenzial, befand er.
Christian Funke, Geschäftsführer des Vereins Pro Mobilität - Initiative für Verkehrsinfrastruktur, wies darauf hin, dass die Straße „Deutschlands absoluter Hauptverkehrsträger ist“und auch in der Zukunft sein werde. Es sei daher wichtig, die Straße gleichwertig zu anderen Verkehrsträgern zu behandeln. Daher begrüße Pro Mobilität die Normierung der planfeststellungsfrei zu bauenden Ersatzbrücken. Problematisch sei es, so Funke, dass die Liste der 148 Straßenbauprojekte zur Engpassbeseitigung, die im Referentenentwurf noch als Anlage beigefügt gewesen sei, sich im Regierungsentwurf nicht mehr finde. Da nun die entsprechenden Projekte in einer Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) nur unter Zustimmung des Bundesumweltministeriums (BMUV) aufgenommen werden sollen, könnten die Vorhaben durch ein Veto des BMUV in Zukunft unterlaufen werden, gab er zu bedenken.
Unter anderem der geplante Verzicht auf die UVP bei Ersatzbrücken stieß auf Kritik der Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Franziska Heß. Dem stünden nicht zuletzt unionsrechtliche Bedenken entgegen, sagte sie. Es sei nicht möglich, pauschal den Ersatzneubau von Brücken mit einer Erweiterung der Straße auf bis zu 1.500 Meter als Vorhaben ohne erhebliche Umweltauswirkungen einzuordnen, weil über das Habitatschutzrecht hinaus Belange des Artenschutzes und des Wasserrechts ohne weiteres bei einem Straßenausbau mit 1.500 Meter Länge betroffen sein könnten.
Heß sprach zudem von einer inflationären Zuerkennung eines überragenden öffentlichen Interesses für alle möglichen „wünschenswerten“ Interessen. Straßenbauvorhaben dienten aber nicht der Lösung existentieller und verfassungsordnungsbedrohender Krisen.
Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB), begrüßte wiederum die Regelung zu den Ersatzbrücken. Ein Bedarf an Genehmigungsfreistellung besteht allerdings auch für Tunnel und Strecken, die eine erhebliche Infrastrukturbedeutung aufwiesen, sagte er. Auch wäre aus seiner Sicht eine Integration der Errichtung und des Ausbaus von Pkw- und Lkw-Stellplätzen mit erneuerbaren Energien zur Erreichung der Klimaziele begrüßenswert. Zudem forderte er, auch die Projekte der Bundeswasserstraßen, die mit fest disponiert oder vordinglichem Bedarf - Engpassbeseitigung im Bedarfsplan gekennzeichnet sind, als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse und dem Dienst der öffentlichen Sicherheit dienend, einzustufen.
Ilja Nothnagel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), bemängelte, dass der Gesetzesentwurf die Beschleunigungsmaßnahmen des LNG-Beschleunigungsgesetzes nur teilweise aufgreife. Durch die Beschränkung der Maßnahmen auf einzelne Infrastrukturvorhaben oder Genehmigungsverfahren werde die Chance vertan, die in allen Infrastrukturbereichen notwendige Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Das überragende öffentliche Interesse müsse daher für alle Verkehrsprojekte an Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Schienenwegen festgelegt werden.
Richtig wäre es aus Sicht der DIHK auch, einen festen Stichtag, beispielsweise den Abschluss des Anhörungsverfahrens, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu bestimmen, sowie einen vorzeitigen Baubeginn und die spätere Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „nach dem Vorbild des LNG-Beschleunigungsgesetzes“ für alle Verfahren zuzulassen.
Professor Manuel Brunner von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen forderte, die den Begriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ betreffende Gleichsetzung des Ausbaus und der Änderung der Bundesfernstraßeninfrastruktur mit dem Bau und der Änderung im Bereich des Bundesschienenwegenetzes aufzugeben. Allenfalls für den Ausbau des Bundesschienenwegenetzes sei der Begriff aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar, weil es dabei um den Klimaschutz gehe, für den der Staat laut Grundgesetz eine besondere Verantwortung habe. Doch auch dabei dürfe sich das „überragende öffentliche Interesse“ nicht auf das Konzept „Deutschlandtakt“ als solches beziehen. Nicht zuletzt, so Brunner, weil der Deutschlandtakt teils erheblicher Kritik aus der Fachöffentlichkeit im Verkehrsbereich ausgesetzt sei.