Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung
Berlin: (hib/MIS) Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Jetzt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung (20/7538) zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Darin heißt es, aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen zu setzen, nicht gerecht werden. Deswegen solle der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werden, um Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise zu schützen. Als maximale Höhen des Differenzbetrags sollen abweichend zu den bisherigen Regelungen ab 1. Oktober 2023 bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas 6 Cent pro Kilowattstunde gelten und bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.