Kooperationspflichten von TikTok
Berlin: (hib/STO) Kooperationspflichten der chinesischen Videoplattform TikTok beziehungsweise ihres Mutterkonzerns ByteDance Ltd. gegenüber Regierungsstellen in China sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/6487) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6170). Danach unterliegen sämtliche in der Volksrepublik China ansässigen Unternehmen dem dortigen Recht.
Nach Artikel 7 des Geheimdienstgesetzes der Volksrepublik China sollen alle Organisationen und Bürger des Landes die Geheimdienstbehörden entsprechend dem Gesetz unterstützen und mit den Behörden kooperieren, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Artikel 14 räume den genannten Behörden die Befugnis ein, bei ihrer Arbeit Organe, Organisationen und Bürger um Unterstützung, Hilfe und Kooperation zu ersuchen. Somit könnten „chinesische ByteDance/TikTok-Beschäftigte zur Zusammenarbeit mit chinesischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten sowie zur Herausgabe von Daten verpflichtet werden“, heißt es in der Antwort weiter. Laut öffentlich zugänglichen Quellen soll TikTok in Deutschland den Angaben zufolge monatlich mehr als 19 Millionen Nutzer haben.