Diskussion um Papier- oder Textform bei Arbeitsverträgen
Berlin: (hib/CHE) Die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie über Arbeitsbedingungen hat in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag für Diskussionen gesorgt. Kritik am dafür von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (20/1636) übten sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter. Unterschiedliche Bewertungen gab es unter anderem in der Frage, inwiefern die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich (also in Papierform) oder lediglich in Textform (in digitalen Formaten) festgeschrieben werden müssen. Der Entwurf der Bundesregierung schöpfe die stärkere Nutzung der Textform, die die Richtlinie biete, nicht aus, kritisieren Arbeitgeber. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) aber auch Arbeitsrechtler halten die Schriftform für die bessere Absicherung der Rechte der Beschäftigten und begrüßten, dass der Entwurf die Pflicht zur schriftlichen Information für alle Arbeitsverhältnisse einführt.
So betonte Jana Wömpner vom DGB, die Schriftform sei „absolut notwendig, denn nur sie bietet die beste Beweiskraft in juristischen Auseinandersetzungen“. Viele vor allem prekär Beschäftigte würden sich die Arbeitsbedingungen nicht in einer Datei runterladen. Allerdings kritisierte der DGB den Entwurf dennoch in einigen Bereichen als unzureichend, unter anderem in der Sanktionierung von Verstößen gegen die Nachweispflichten. „Bußgelder allein reichen nicht“, sagte Wömpner.
Für die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) attestierte Roland Wolf dem Gesetzentwurf „Bürokratismus in Reinform“. Die Textform sei keineswegs die schwächere Form gegenüber der Schriftform. David Beitz vom Gesamtmetall/Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. kritisierte, dass sich die Regelungen des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) gegen den digitalen Trend stemmen würden. Es stimme nicht, dass Arbeitsverträge hauptsächlich schriftlich fixiert würden. Die Regelungen würden zu Papierbergen in den Unternehmen führen, prophezeite er.
Die Schriftform sei die bessere Form, sagte Michael Horcher vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Allerdings seien die Arbeitnehmer heute nahezu vollständig mit digitalen Medien vertraut. Es solle daher geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein Nachweis in elektronischer Form zugelassen wird. Dies könnte dann der Fall sein, wenn Beschäftigte vorher ihr Einverständnis dazu erteilt hätten.