06.12.2024 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 852/2024

Bundesregierung will Sicherheitsüberprüfungsgesetz ändern

Berlin: (hib/STO) Mit einer Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) will die Bundesregierung das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die „verschärfte Sicherheitslage“ passen. Dies geht aus ihrem Gesetzentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ (20/14041) hervor. Danach ist infolge der verschärften Sicherheitslage „die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen“. Zudem wurde den Angaben zufolge im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG von 2017 „punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt“.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, regelt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Künftig sollen den Angaben zufolge Internetrecherchen „bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können“.

Wie es in der Begründung weiter heißt, sollen Internetrecherchen aufgrund der „stetig wachsenden Bedeutung der dort auffindbaren Erkenntnisse für die Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, deren Gewähr der Verfassungstreue sowie deren mögliche Angreifbarkeit insbesondere durch ausländische Nachrichtendienste künftig - in erforderlichem Maße -umfassend möglich sein“. Dabei sollen sie laut Vorlage für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellten. Die Regelung zu Sicherheitsrisiken soll dahingehend angepasst werden, „dass eine besondere Gefährdung der betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann“.