04.12.2024 Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung — Antrag — hib 844/2024

AfD will Abwahl des Bundestagspräsidenten regeln

Berlin: (hib/VOM) Die AfD-Fraktion will die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dahingehend ändern, dass neben der „Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter“ (aktuelle Fassung des Paragrafen 2) auch die „Abwahl“ des Präsidenten und der Stellvertreter geregelt wird. Dazu hat sie einen Antrag (20/14033) vorgelegt. Der Bundestag stimmt am Donnerstag ohne Aussprache darüber ab, ob über den Antrag direkt entschieden wird oder ob er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden soll.

Die Fraktion will die Regelung im einschlägigen Paragrafen 2 der Geschäftsordnung so ändern, dass der Bundestag den Präsidenten und seine Stellvertreter „grundsätzlich“ für die Dauer der Wahlperiode wählt. Bislang heißt es, dass sie für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Die Möglichkeit der Abwahl soll also in der Geschäftsordnung verankert werden. Entsprechend will die Fraktion dem Paragrafen 2 einen vierten Absatz hinzufügen mit dem Wortlaut: „Für die Abwahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Die Abwahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.“

In der Begründung führen die Abgeordneten aus, Artikel 40 des Grundgesetzes sehe eine Abwahl als verfassungsrechtlich zulässig an. Zudem könne von der jetzigen Regelung im Paragrafen 2 bereits jetzt mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden. Vorschriften, die einer Abwahl entgegenstünden, gebe es im Grundgesetz nicht. Die AfD verweist auf die Landesverfassungen in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die eine Abwahl des Parlamentspräsidenten vorsehen würden. Für die Annahme eines Abwahlantrags reiche in Bayern sogar die einfache Mehrheit aus.