02.12.2024 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 827/2024

Bundesregierung legt „GEAS-Anpassungsfolgegesetz“ vor

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung will „in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (GEAS) das Gesetz über das Ausländerzentralregister sowie weitere Gesetze ändern. Dies geht aus ihrem Entwurf eines „GEAS-Anpassungsfolgegesetzes“ (20/13964) hervor, dessen Regelungen im Gegensatz zu denen des ebenfalls vorgelegten Regierungsentwurfs eines „GEAS-Anpassungsgesetzes“ (20/13963) der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz ausführt, ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen. Auch weitere Gesetze sind danach vom Änderungsbedarf betroffen. So werde sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte entsprechen und dass zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden.

Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass das AZR bundesweit genutzt werde. „Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen des AZR-Gesetzes betroffenen Inhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes- und Landesbehörden einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert“, heißt es in der Vorlage weiter. Deshalb sei eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Auch kann die Anpassung der bestehenden bundesgesetzlichen Aufenthaltsregelungen den Angaben zufolge nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung „wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten“.