18.10.2024 Verkehr — Gesetzentwurf — hib 719/2024

Union will Entwidmung von Bahnliegenschaften neu regeln

Berlin: (hib/HAU) Die Unionsfraktion will eine Änderung des Paragrafen 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vornehmen und hat dazu einen Gesetzentwurf (20/13358) vorlegt. Hintergrund der geplanten Neuregelung sind laut Union Probleme bei der „Entwidmung“ von Bahnliegenschaften. Paragraf 23 AEG regle die Freistellungsverfahren von Liegenschaften von Bahnbetriebszwecken, die sogenannte Entwidmung, heißt es in der Vorlage. Durch die Ende 2023 erfolgte Novellierung des Paragrafen 23 AEG sei es nur noch im „überragenden öffentlichen Interesse“ möglich, Eisenbahnflächen zu entwidmen, sie also zu anderen Zwecken als dem Bahnbetrieb zu nutzen. Da aber nach der von der Bundesregierung initiierten Neuregelung bereits der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse liegt, „ist mithin das überragende öffentlichen Interesse des Bahnbetriebszwecks gegenüber dem Interesse an der Freistellung abzuwägen“, schreibt die Unionsfraktion.

Folge dieser restriktiven Änderung in der Praxis sei, dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Behörde seitdem Freistellungsanträge in bereits über 150 Fällen für nicht mehr benötigte Bahnflächen zurückgewiesen habe. Einem Brief des Deutschen Städtetags an den Bundestag zufolge gelte das auch, wenn bereits Veräußerungen mit den Gemeinden vereinbart wurden, heißt es in der Vorlage. Geplante und einvernehmlich vereinbarte Nutzungsänderungen könnten deshalb planungsrechtlich nicht gesichert und langjährige Planverfahren müssten gestoppt werden. Prominentes Beispiel sei das Wohnungsbauprojekt Stuttgart Rosenstein, bei dem nach dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofes Bahnflächen frei werden, auf denen bis zu 5.700 Wohnungen entstehen sollen.

Damit Grundstücke zu Bahnbetriebszwecken, für die jedoch kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und eine Nutzung der Schieneninfrastruktur nicht mehr zu erwarten sei, auch künftig freigestellt werden können, müsse der Gesetzgeber schnellstmöglich eine Änderung herbeiführen, „die eine Ermessensentscheidung der zuständigen Planungsbehörde nicht präjudiziert“, verlangt die Unionsfraktion. Dementsprechend müsse in Paragraf 23 AEG eine Regelung für Freistellungsverfahren aufgenommen werden, mit der der „Bahnbetriebszweck eines Grundstücks“ nicht „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Freistellungsverfahren von Bahnbetriebszwecken, die vor Inkrafttreten der oben genannten Novelle beim EBA oder bei den Planfeststellungsbehörden der Länder beantragt wurden, umgesetzt werden können, heißt es in der Vorlage.