Details zur Berechnung von Hybrid-DRGs
Berlin: (hib/PK) Die Bundesregierung äußert sich in ihrer Antwort (20/12995) auf eine Kleine Anfrage (20/12670) der Unionsfraktion zur Berechnung der sogenannten Hybrid-DRGs. Das Bundesgesundheitsministerium habe im Juni 2023 zur Vorbereitung der Hybrid-DRG-Verordnung für das Jahr 2024 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit der Kalkulation der speziellen sektorengleichen Vergütung (ambulant/stationär) beauftragt und das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) zur Unterstützung angewiesen.
Die wesentlichen Vorgaben für die Hybrid-DRGs sähen unter anderem eine Kalkulation als Fallpauschale vor. In das Kalkulationsmodell der Institute zur Berechnung der Fallpauschale seien die Sach- und Laborkosten sowie ein mit dem Ambulantisierungsgrad gewichteter Mischpreis für die übrigen Kosten eingegangen.
Der Rückgriff auf die Sach- und Laborkosten ausschließlich aus dem stationären Bereich sei damit begründet, dass aus der ambulanten Leistungserbringung keine vollständigen und genauen Informationen zu diesen Kosten vorlagen, heißt es in der Antwort.
Gemäß Anlage 2 der Hybrid-DRG-Vereinbarung vom März 2024 hätten sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass Daten zu ambulanten Sach- und Laborkosten für die Kalkulation herangezogen werden können, sofern eine aus Sicht aller Vertragsparteien geeignete empirische, den stationären Kostendaten vergleichbare Datengrundlage vorliege.