08.08.2024 Gesundheit — Antwort — hib 545/2024

Nutzung des Endoprothesenregisters

Berlin: (hib/STO) Um die Nutzung des Endoprothesenregisters im Rahmen der Krankenhausreform geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/12411) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12257). Darin schrieb die Fraktion, dass es in der Endoprothetik bereits bewährte Qualitäts- und Prozessinitiativen der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) gebe, wie etwa das Qualitätssiegel für spezialisierte EndoProthetikZentren (EndoCert) und das Register für Endoprothesen (EPRD). Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, ob die Bundesregierung bei der weiteren Beratung der Krankenhausreform auf das Know-how des EPRD zurückzugreifen will.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, trägt die Erfassung und Überprüfung von Behandlungsdaten zu implantierten Prothesen dazu bei, die Versorgungsqualität im Bereich der Endoprothetik zu sichern. Ebenso könne mit Zertifizierungsverfahren im Bereich der Endoprothetik, die regelmäßig die Struktur- und Prozessqualität in entsprechend zertifizierten Einrichtungen überprüfen, eine Spezialisierung dieser Einrichtungen unterstützt werden. „Entsprechende Initiativen, wie das Endoprothesenregister Deutschland (EPRD) oder EndoCert, erscheinen insoweit als freiwillige Maßnahmen hilfreiche Instrumente zur Sicherung der Qualität“, heißt es in der Antwort weiter.

Danach fanden bereits im Rahmen der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs für eine Krankenhausreform verschiedene Gespräche mit wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften statt, so auch ein fachlicher Austausch des Bundesgesundheitsministeriums mit der DGOOC. Im Rahmen der Krankenhausreform solle den Fachgesellschaften eine tragende Rolle zukommen, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Künftig sollten sich betroffene Fachgesellschaften in die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zur künftigen Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und ihren Qualitätskriterien einbringen können. Soweit die DGOOC ihr Wissen zum EPRD einbringen möchte, werde dies in diesem Rahmen möglich sein.

Zugleich verweist die Bundesregierung in der Vorlage darauf, dass Paragraf 21 des Implantateregistergesetzes die Möglichkeit zur Übernahme von Daten aus bestehenden Registern vorsehe. Entsprechende Gespräche mit dem EPRD liefen bereits, ein Kooperationsvertrag sei in Vorbereitung.