Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts beraten
Vor dem Hintergrund der Zeitenwende in der deutschen Sicherheitspolitik will die Bundesregierung das Wehrdisziplinarrecht neu ordnen. Ihren Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften“ (20/12197) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. September 2024, in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Verteidigungsausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Durch eine Neufassung der Wehrdisziplinarordnung sollen in erster Linie die Voraussetzungen geschaffen werden, „um Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen“, schreibt die Bundesregierung. Das Disziplinarrecht habe in den vergangenen Jahren seinem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, „nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden“ können, heißt es in der Gesetzesvorlage. Grund dafür seien unter anderem die starke Belastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaften. So hätte die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren „ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen“.
Konkret soll der Anwendungsbereich von Disziplinargerichtsbescheiden auf alle gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ausgeweitet werden und den Wehrdisziplinaranwaltschaften soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Disziplinargerichtsbescheid durch Vorlage eines vorformulierten Entwurfs zu beantragen. Vorgaben zur Begrenzung von Inhalt und Umfang des Disziplinargerichtsbescheids sollen zusätzlich zur Entlastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Truppendienstgerichte beitragen. Zudem sollen die Fristen im Berufungsverfahren neu gefasst werden.
Darüber soll die Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren künftig in der Hauptverhandlung durch das Truppendienstgericht angehört werden. Dadurch werde zugleich die Position der Vertrauensperson gestärkt. Gestärkt werden soll auch die Position des Disziplinarvorgesetzten durch eine Erweiterung des Katalogs der einfachen Disziplinarmaßnahmen. Zudem sollen die Vorschriften über das Verfahren bei Durchsuchungen an die aktuellen technischen Entwicklungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. (hau/aw/26.09.2024)