Strafe für Bestechung von Abgeordneten soll verschärft werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Februar 2024, einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ (20/10376) beraten. Mit der Vorlage ist eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches vorgesehen. Im Anschluss an die Debatte im Plenum wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
In verbundener Beratung wurde auch ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur „Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung“ (20/2777) debattiert. Auch dieser wurden in den Rechtsausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Die Ampel-Koalition will die Strafen für Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten verschärfen. Ein von den Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegter Gesetzentwurf (20/10376) sieht dazu vor, die „unzulässige Interessenvertretung“ unter Strafe zu stellen. Nach dem Entwurf soll ein Abgeordneter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn der Abgeordnete für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil“ fordert oder annimmt beziehungsweise sich versprechen lässt, um Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten „während seines Mandates“ durch Handeln oder Unterlassen wahrzunehmen. Gemeint ist damit laut Begründung etwa die Einflussnahme auf Bundesministerien und Behörden. Umgesetzt werden soll die Regelung in einem neuen Paragraf 108f Strafgesetzbuch.
Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Koalition laut Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgeordnetenbestechung, die in Paragraf 108e Strafgesetzbuch geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 (StB 7-9) festgehalten, dass sich die Strafbarkeit der entgeltlichen Vertretung von Interessen „bei der Wahrnehmung des Mandats“ auf „das Wirken [...] im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen [...]“ beschränke. Tätigkeiten außerhalb davon seien selbst dann nicht davon erfasst, „wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt“, wie in der Begründung ausgeführt wird.
Aus Sicht der Koalition ist dieses Verhalten aber „strafwürdig“. Mandatsträger verfügten aufgrund ihrer Stellung häufig über „besondere Verbindungen und privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen“. Damit bestehe ein Risiko der „Kommerzialisierung der entsprechenden Einflussmöglichkeiten“ und einer „Verquickung von monetären Interessen und dem Mandat“, schreibt die Koalition. „Wenn Mandatsträger die ihnen im Interesse des Allgemeinwohls anvertraute Position durch Einflusshandel derart zum eigenen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträger unterlaufen“, heißt es weiter.
Entwurf der AfD
Unter anderem in Reaktion auf die juristische Aufarbeitung der sogenannten „Maskenaffäre“ fordert die AfD-Fraktion eine Ausweitung der Strafrechtsnorm zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Paragraf 108e Strafgesetzbuch). Konkret soll nach einem Gesetzentwurf der Fraktion (20/2777) ein Mandatsträger auch dann bestraft werden können, wenn sich die Vorteilsnahme auf eine Handlung beziehungsweise Unterlassung „unter Ausnutzung seiner durch das Mandat erlangten Autorität oder Position“ bezieht. Bisher ist der Bezug zur „Wahrnehmung seines Mandats“ Voraussetzung für die Strafbarkeit. Zudem schlägt die Fraktion vor, die Qualifizierung der Handlung beziehungsweise Unterlassung „im Auftrag oder auf Weisung“ zu streichen.
Zur Begründung verweist die Fraktion unter anderem auf das Verfahren gegen einen ehemaligen Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion der vergangenen Wahlperiode. Das ehemalige CSU-Mitglied hatte für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen der Bestellung von Schutzmasken Provision erhalten. Wie die Fraktion ausführt, habe das Oberlandesgericht in München dargelegt, dass dieses Handeln nicht unter das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ falle. Zudem verwies die Fraktion auf eine - zum Zeitpunkt des Entwurfs - noch ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache. Vergangene Woche bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals.
„Auch wenn die Gesetzesänderung für eine Aufarbeitung der 'Maskenaffäre' zu spät kommt, ist das Problem einer eventuellen Straflosigkeit in zukünftigen Fällen nicht vom Tisch. An Volksvertreter dürfen zu Recht hohe Anforderungen an deren Integrität gestellt werden; denn schließlich dienen sie dem gesamten Volk und nicht ihrer Brieftasche“, führt die Fraktion weiter aus. (scr/ste/22.02.2024)