Kay-Uwe Ziegler scheitert mit Kandidatur als Vizepräsident des Bundestages
Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. März 2023, zum wiederholten Male einen Kandidaten der AfD-Fraktion für das Amt des Stellvertreters der Bundestagspräsidentin abgelehnt. Vorgeschlagen hatte die Fraktion ihren Abgeordneten Kay-Uwe Ziegler (AfD). Das Plenum lehnte einen entsprechenden Wahlvorschlag der AfD (20/5619) mit 87 Ja-Stimmen, bei 573 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen ab. Der 59-jährige Kaufmann ist seit 2021 Mitglied des Bundestages. Er vertritt den Wahlkreis Anhalt in Sachsen-Anhalt. Ziegler ist Mitglied und Obmann seiner Fraktion im Gesundheitsausschuss. Als stellvertretendes Mitglied sitzt er außerdem im Wirtschafts- und im Petitionsausschuss.
Zuletzt hatte die AfD-Fraktion am Donnerstag, 9. Februar 2023, erfolglos ihren Abgeordneten Stephan Brandner für das Vizepräsidentenamt nominiert. In geheimer Wahl stimmten 592 Abgeordnete gegen den Rechtsanwalt. 78 Abgeordnete votierten für ihn, acht enthielten sich.
Wahl eines Mitglieds im Parlamentarischen Kontrollgremium
Ebenfalls erfolglos kandidierte der AfD-Abgeordnete Dr. Christian Wirth als Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß Artikel 45d des Grundgesetzes (20/5620). Für den Wahlvorschlag votierten 85 Abgeordnete, 571 stimmten dagegen. Es gab 14 Enthaltungen. Der Rechtsanwalt ist Mitglied im Innenausschuss sowie stellvertretendes Mitglied im Rechtsausschuss. Der 59-Jährige zog 2017 erstmals über die Landesliste ins Parlament ein. Er vertritt den Wahlkreis Homburg im Saarland.
Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesregierung ist nach dem Kontrollgremiumgesetz dazu verpflichtet, das Gremium umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das PKGr kann von ihr außerdem Berichte über weitere Vorgänge verlangen. (ste/16.03.2023)