Parlament

Harald Weyel nicht zum Vizepräsidenten des Bundestages gewählt

Der AfD-Abgeordnete Prof. Dr. Harald Weyel ist auch im zweiten Wahlgang nicht zum Vizepräsidenten des Bundestages gewählt worden. Der von seiner Fraktion vorgeschlagene Abgeordnete (19/26688) konnte 104 Stimmen auf sich vereinigen. 517 Abgeordnete stimmten gegen ihn, es gab 17 Enthaltungen. Um gewählt zu werden, wären 355 Stimmen erforderlich gewesen. Der Betriebswirt hatte bereits im November 2020 im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zahl der Stimmen bekommen.

Die Fraktion ist bislang mit fünf Wahlvorschlägen für das Amt des Vizepräsidenten gescheitert. In jeweils drei Wahlgängen verpassten die Juristen Albrecht Glaser und Mariana Iris Harder-Kühnel, der ehemalige Berufsoffizier Gerold Otten, der Medizintechniker Paul Viktor Podolay und der Polizist Karsten Hilse die notwendige Mehrheit. 

AfD-Wahlvorschläge für weitere Gremien abgelehnt

Der Bundestag lehnte darüber hinaus drei weitere Wahlvorschläge der AfD-Fraktion zur Besetzung von Gremien ab. Der Abgeordneten Marcus Bühl kandidierte für die Wahl eines Mitglieds des Vertrauensgremiums gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (19/27275). Auf ihn entfielen 107 Stimmen bei 511 Gegenstimmen und 20 Enthaltungen. Für die Wahl wären 355 Stimmen erforderlich gewesen.  

Als Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hatte die AfD-Fraktion Albrecht Glaser und Volker Münz vorgeschlagen (19/27276). Albrecht Glaser erhielt 101 Stimmen bei 518Gegenstimmen und 19 Enthaltungen. Volker Münz konnte 115 Stimmen auf sich vereinigen. 495 Abgeordnete stimmten bei 26 Enthaltungen und zwei ungültigen Stimmen gegen ihn. Beide Abgeordnete hätten für die Wahl jeweils 355 Stimmen benötigt.

Peter Boehringer – und als Stellvertreterin Dr. Birgit Malsack-Winkemann – waren zur Wahl in das Sondergremium gemäß Paragraf 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes nominiert (19/27277). Auf Boehringer entfielen 123 Stimmen bei 479 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen. Malsack-Winkemann bekam 106 Stimmen bei 507 Gegenstimmen, 24 Enthaltungen und einer ungültigen Stimme. Für die Wahl wären jeweils 355 Stimmen erforderlich gewesen. Alle Kandidaten hatten in der Vergangenheit bereits für die jeweiligen Mitgliedschaften ohne Erfolg zur Wahl gestanden. 

Vertrauensgremium gemäß Bundeshaushaltsordnung

Aufgabe des Vertrauensgremiums ist es, die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste zu billigen, die ihm vom Bundesfinanzministerium vorgelegt werden. Aus Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag die Bewilligung von Ausgaben, die nach diesen geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden, ausnahmsweise davon abhängig machen, dass die Wirtschaftspläne von diesem Vertrauensgremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht, gebilligt werden.

Das Gremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne dem Haushaltsausschuss rechtzeitig mit. Die Mitglieder sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.

Gremium nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes

Nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hat der Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium gewählt, das vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet wird.

Dem Gremium dürfen nur Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages angehören. 

Sondergremium gemäß dem Stabilisierungsmechanismusgesetz

Bei dem Sondergremium geht es um die Beteiligung des Bundestages an Entscheidungen des Euro-Rettungsschirms EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität). Die Bundesregierung darf einem Beschlussvorschlag, der die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ des Bundestages berührt, nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem der Bundestag dazu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Wenn Staatsanleihen auf dem sogenannten Sekundärmarkt, meist an Börsen, gehandelt werden sollen, kann die Bundesregierung auf die „besondere Vertraulichkeit“ der Angelegenheit hinweisen.

In diesem Fall nimmt das Sondergremium die Beteiligungsrechte des Bundestages wahr. Wenn das Sondergremium der Bundesregierung im Hinblick auf das Erfordernis der Vertraulichkeit widerspricht, kann der Bundestag selbst seine Beteiligungsrechte wahrnehmen. Das Sondergremium berichtet dem Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die „besondere Vertraulichkeit“ wegfällt. (vom/ste/15.04.2021)