Offenlegung von Ertragssteuerinformationen
Berlin: (hib/SCR) Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen (20/5653) beschlossen. Zuvor hatte der Ausschuss Änderungen an der Vorlage angenommen, die zum einen die Umsetzung der Richtlinie betreffen, zum anderen eine Klarstellung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie eine Änderung im Pflichtversicherungsgesetz vorsehen. Für die so geänderte Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke bei Gegenstimmen der Fraktionen von CDU/CSU und AfD.
Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag, 11. Mai 2023, in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten werden.
Ziel der EU-Richtlinie ist es, multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig zur Offenlegung von Informationen zu in den Mitgliedsstaaten gezahlten Ertragssteuern zu verpflichten. Wie die Bundesregierung ausführt, soll durch die Offenlegungspflicht „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“. Umgesetzt werden sollen die Regelungen in einem Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches.
Gegenüber der Regierungsvorlage erhöhte der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (Paragraf 342o HGB-E). Nunmehr soll ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro statt 200.000 Euro möglich sein. Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (Paragraf 342k HGB-E). Dies soll nun bereits nach vier statt nach fünf Jahren erfolgen.
In dem Änderungsantrag „ermutigt und bestärkt“ der Rechtsausschuss Unternehmen „zu einer über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden freiwilligen länderbezogenen Berichterstattung“ auch in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, für die die Offenlegungspflicht nach Paragraf 342i HGB-E nicht gilt. „Unternehmen können sich auf diese Weise positiv hervorheben und einen weiteren Beitrag zu einer informierten öffentlichen Debatte über Steuerzahlungen leisten“, heißt es in der Vorlage. Ferner fordert der Ausschuss die Bundesregierung unter anderem dazu auf, „sich in den Verhandlungen über den noch ausstehenden EU-Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formblatts für den Ertragsteuerinformationsbericht (...) dafür einsetzen, dass das Formblatt ein Textfeld enthält, in das Unternehmen zusätzliche freiwillige Angaben aufnehmen können, um die Pflichtangaben in geeigneter Weise unterfüttern und ergänzen zu können“.
Die Änderung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes wird laut Änderungsantrag in Paragraf 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.
Die Änderung im Pflichtversicherungsgesetz dient laut Änderungsantrag zur Umsetzung einer Vorschrift einer EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht. Konkret geht es demnach um Regelungen zur Entschädigung der Verkehrsopfer im Fall der Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers und die dafür zuständigen Stelle.
Die Anhörung zum dem Gesetzentwurf auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw16-pa-recht-ertragsteuer-941080