Portionsweise Abgabe von Wasserpfeifentabak unzulässig
Berlin: (hib/HLE) Die Praxis der portionsweisen Abgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars verstößt gegen die tabaksteuerrechtliche Vorgabe, dass diese Tabakwaren in verschlossenen Packungen mit unversehrtem Steuerzeichen sowie nur zu dem auf dem Steuerzeichen der Packung angegebenen Kleinverkaufspreis an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Dies stellt die Bundesregierung unter Hinweis auf entsprechende Vorschriften im Tabaksteuergesetz in einer Antwort (20/14413) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14194) klar. Bei der Besteuerung von Bier und Kaffee stelle hingegen der Preis keine Bemessungsgrundlage dar, weshalb eine Abgabe von Bier und Kaffee in „Einzelportionen“ ohne steuerliche Folgen möglich sei, heißt es in der Antwort.
Nach dem Tabaksteuergesetz sind Zigarren oder Zigarillos zum Stückverkauf zugelassen. Dazu erläutert die Bundesregierung, es handele sich hier um Tabakwaren mit deutlich anderer Beschaffenheit als Wasserpfeifentabak. Einzelne Zigarren oder Zigarillos könnten durch Händler der Packung entnommen werden. Der Stückpreis jeder einzelnen Zigarre sei auf dem Steuerzeichen der Packung ausgewiesen. Bei Wasserpfeifentabak handele es sich dagegen um eine „homogene Masse“, bei dessen portionsweiser Abgabe die aus dem Gebinde entnommene Menge nicht direkt erkennbar und entsprechend nicht quantifizierbar sei.