Debatte zur Finanzierung politischer Stiftungen
Die Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt war Thema einer Bundestagsdebatte am Freitag, 13. Oktober 2023. In erster Lesung beraten wurde der Entwurf für ein sogenanntes Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG, 20/8726), den die Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der CDU/CSU-Fraktion vorgelegt hatten. In verbundener Beratung wurde außerdem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737) aufgesetzt. Beide Vorlagen wurden zur weiteren Beratung in den federführenden Innenausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf von Koalition und Union
Die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 (2 BVE 3 / 19) entschieden hatte, dass die bisher praktizierte Zuteilung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsplan den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verfassungsgericht verlangte ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung.
Nach der Neuregelung sollen als politische Stiftungen nur solche Stiftungen betrachtet werden, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Zu den Voraussetzungen einer Förderung gehört, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, soll es nach den Vorschriften im Gesetzentwurf unschädlich sein, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.
Gewähr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Zu den weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden ist. Außerdem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Zu den Tatsachen, dass eine Stiftung diese Gewähr nicht bieten kann, wird unter anderem eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit gerechnet, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dient. Außerdem wird eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, genannt. Eine Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wird auch dann angenommen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.
Die Gesamthöhe der Förderung der politischen Stiftung durch den Bund, die im Jahr 2023 bei rund 697 Millionen Euro gelegen hat, soll auch in Zukunft durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt werden. Jede Stiftung soll zunächst ein Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten. Bei der Verteilung der anderen Mittel werden die Ergebnisse der den Stiftungen nahestehenden Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen zum Maßstab genommen. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass die politische Grundstimmung hinreichenden Rückhalt in der Bevölkerung habe und ihr nicht nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Insgesamt stellen die Fraktionen fest, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland eine lange und erfolgreiche Tradition habe. Politische Stiftungen würden einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Arbeit und zur demokratischen Bildungsarbeit im In- und Ausland leisten.
Gesetzentwurf der AfD
Die AfD-Fraktion will Arbeit und staatliche Finanzierung der politischen Stiftungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen (20/8737) eingebracht. Danach müssen die politischen Stiftungen in ein Register beim Deutschen Bundestag eingetragen werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen der Stiftungen aus dem Bundeshaushalt soll entstehen, wenn die der Stiftung nahestehende Partei zweimal in Folge in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen ist. Die staatliche Finanzierung soll für die Dauer einer weiteren Wahlperiode des Bundestages nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der Partei bestehen bleiben. Bei einem Finanzierungsausschluss oder einem Verbot der Partei soll die staatliche Finanzierung aus öffentlichen Haushalten mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung enden.
Die Gesamthöhe der Förderung der parteinahen Stiftungen soll maximal zwei Drittel der Summe der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung betragen. Jede förderungsfähige Stiftung soll einen Grundbetrag und weitere zweckgebundene Zuwendungen erhalten. Der Anteil der einzelnen Stiftung an der Gesamtsumme der Zuwendungen soll aus dem Verhältnis der Zweitstimmenergebnisse der jeweiligen Parteien bei der letzten Bundestagswahl errechnet werden.
In der Vorbemerkung zu ihrem Gesetzentwurf kritisiert die AfD-Fraktion die starke Erhöhung der Mittel für die politischen Stiftungen in den vergangenen Jahrzehnten. Im Gegensatz zur Obergrenze bei der Parteienfinanzierung fehle eine entsprechende Regelung bei der Stiftungsfinanzierung. Für die Finanzierung der parteinahen Stiftungen werde in etwa das 3,6-fache an Steuergeld aufgebracht wie für die staatliche Parteienfinanzierung. Außerdem wird kritisiert: „Das Finanzierungssystem der parteinahen Stiftungen ist somit intransparent, seine Kontrolle durch das Parlament mangelhaft und die Aktivitäten der Stiftungen, insbesondere im Ausland, sind unter demokratie- und damit legitimationstheoretischen Gesichtspunkten fragwürdig.“ (hle/ste/13.10.2023)