Geteiltes Echo auf Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Zeit:
Mittwoch, 25. März 2026,
9.30
bis 11.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700
Die geplante Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes trifft bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo, wie eine öffentliche Anhörung im Umweltausschuss am Mittwoch, 25. März 2026, gezeigt hat.
Während Vertreter der Industrie sowie von der Unionsfraktion benannte Rechtsexperten den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (21/4146, 21/4961) begrüßten, kritisierten die von den Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingeladenen Sachverständigen die damit geplante Reform des Umweltklagerechts. Diese werde nicht das angestrebte Ziel erreichen, die Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Stattdessen werde der Naturschutz geschwächt. Auch völker- und unionsrechtliche Bedenken führten die Experten an.
Expertin lobt geplante Reform
Catrin Schiffer vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) lobte die geplante Reform. Insbesondere dass künftig bei Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt und auf den Beibringungsgrundsatz begrenzt werden soll, werde zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Dies sei für die Industrie ein „entscheidender Standortfaktor“.
Zwar werde die Genehmigung von Industrieanlagen nur äußerst selten beklagt, räumte die Sachverständige ein. Doch die Industrie sei mittelbar durch die Klagemöglichkeiten betroffen – zum einen aufgrund der „erhöhten Prüftiefe“ längeren Verwaltungsverfahren, zum anderen, weil Klagen etwa gegen den Bau von Windkraftanlagen oder Straßen erneuerbare Energien verringerten oder den Transport erschwerten.
„Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten“
Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Staats- und Verwaltungsrechtler von der Universität Passau, sah darüber hinaus in der Einführung des Beibringungsgrundsatzes im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten. Im Gegenteil: Durch den Grundsatz, der besagt, dass die Ermittlung des Sachverhalts in erster Linie den Parteien obliegt und nicht dem Richter, werde im Gesetz nur klargestellt, was das Bundesverwaltungsgericht ohnehin schon längst für alle Verfahrensarten annehme.
Auch dass Umweltklagen gegen Infrastrukturprojekte künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Es müsse lediglich der „effektive Rechtsschutz“ ermöglicht werden. In anderen Rechtsbereiche wie etwa dem Steuerrecht gebe es keine aufschiebende Wirkung.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen
Dr. Stefan Bauer, Rechtanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle, betonte das Anliegen der Reform, einerseits Verfahren zu straffen, andererseits „wichtigen Rechtsschutzanliegen“, die Umweltverbände vertreten, gerecht zu werden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte hierzu geeignete Mittel, sei allerdings noch „an einigen Stellen unklar“.
Als Beispiel nannte der Sachverständige neben der Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, der systematisch besser im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist für die Klagebegründung geregelt werden könne, unter anderem die Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen. Die Beschränkung auf „Infrastrukturprojekte“ führe mangels klarer Begriffsdefinition zu Rechtsunsicherheiten, so Bauer. Gleichwohl begrüßte er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Interesse der Beschleunigung. Der Rechtsschutz bleibe dennoch über die Paragrafen 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung effektiv gewährleistet, die unter anderem mit der Möglichkeit von Hängebeschlüssen vollendete Tatsachen wirksam verhindern.
„Gut die Hälfte der Klagen vor Gericht erfolgreich“
Zweifel an der Angemessenheit der geplanten Einschränkung des Umweltklagerechts machte hingegen Dr. Kai Niebert, Präsident des Umweltdachverbands Deutscher Naturschutzring (DNR), deutlich. Er verwies darauf, dass nur zehn Prozent der knapp 400 anerkannten Umweltorganisationen überhaupt Klagen anstrengten.
Gut die Hälfte der Klagen sei vor Gericht erfolgreich – das zeige, dass „offensichtlich vorher ein Versäumnis vorgelegen“ habe und die Verwaltung es offensichtlich nicht geschafft habe, ihren Aufgaben gerecht zu werden.
Expertin erwartet neue Rechtsunsicherheiten
Deutlicher in ihrer Kritik wurde Henrike Lindemann, Geschäftsführerin des Vereins Green Legal Impact Germany: Der Gesetzesentwurf werde weder dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung noch dem der Angleichung an das Völker- und Europarecht gerecht, so ihr Urteil.
Stattdessen schaffe der Entwurf nur neue Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen. Grund sei, dass die Bundesregierung damit ein „Scheinproblem“ bekämpfe. Nur 0,1 Prozent der Verwaltungsgerichtsverfahren gingen auf Umweltklagen zurück. Nur ein Prozent betreffe Vorhaben, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend sei. Die echten Probleme, die zu Verfahrensverzögerungen führten, würden aber nicht angegangen: Personalmangel in Behörden, die fehlende Digitalisierung oder unklare Rechtslagen.
„Verbandsklagerecht kein bürokratischer Zufall“
Die Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, die Umweltvereinigungen vor Gericht vertritt, betonte, dass Rechte wie das Verbandsklagerecht oder die Mitwirkungsrechte im Planungsverfahren „keine bürokratischen Zufälle“ seien. Sei seien im Gegenteil aus der Erkenntnis entstanden seien, dass Vollzugsdefizite im Umweltrecht eines Akteurs bedürften, „der altruistisch für die Durchsetzung der Rechte sorgt“.
Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wiederum spreche ein „Misstrauen gegenüber den anerkannten Umweltvereinigungen“, das weder empirisch begründet noch völkerrechtlich zulässig sei, kritisierte die Sachverständige. In entscheidende Punkten verstoße er zudem gegen EU-Recht, etwa durch die Wiedereinführung der materielle Präklusion, die der Europäische Gerichtshof bereits für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Befristung der Anerkennung von Umweltverbänden bezeichnete Heß zudem als „mutmaßlich völkerrechtswidrig“.
Experte warnt vor „enormem Verwaltungsaufwand“
Ähnlich sah das Prof. Dr. Andreas Schmidt: Der Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Umwelt- und Planungsrecht an der Hochschule Anhalt führte zudem an, dass die Wiedereinführung der Präklusion nicht nur unionsrechtswidrig, sondern auch gar nicht sinnvoll sei: So hätten Untersuchungen gezeigt, dass sich Verfahren durch den Wegfall der Präklusion nicht verlängerten, sondern sogar etwas verkürzten.
Die geplante Befristung der notwendige Anerkennung von Umweltverbänden, die offenbar darauf ziele „Verbände auszusortieren“, werde dagegen zu „enormen Verwaltungsaufwand“ führen, prognostizierte Schmidt. „Das wird Rechtsunsicherheiten erzeugen, das wird Klagen nach sich ziehen und diese Klagen werden, da bin ich mir ziemlich sicher, erfolgreich sein.“ (sas/25.03.2026)