Regelungen für Cannabispatienten im Straßenverkehr
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich für eine konsequente Praxis-Umsetzung der im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthaltenen Sonderregelungen für Cannabispatienten aus. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Bundesministerium der Justiz als Material zu überweisen, „soweit der Tatbestandsausschluss für eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 1 StVG auch in der Praxis konsequent umgesetzt wird“. Die CDU/CSU-Fraktion hatte ebenso wie die AfD-Fraktion für den Abschluss des Petitionsverfahrens plädiert. Die Linksfraktion votierte für eine Materialüberweisung ohne die erwähnte Einschränkung.
In der öffentlichen Petition wird ein Ende der Sanktionen gegen Cannabispatienten, „besonders im Straßenverkehr“, gefordert. Cannabispatienten würden weiterhin verfolgt, „wohl wissend, dass die Bezugsquelle aus legalem Ursprung ist“, schreibt der Petent. BtM-Rezepte (Betäubungsmittel) und Atteste würden nicht immer akzeptiert, kritisiert er. Folge seien Strafanzeigen, „die sogar bis zur Verurteilungen in erstinstanzlichen Verfahren führen“.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass Patientinnen und Patienten, die bestimmungsgemäß ärztlich verschriebene BtM einnehmen, im Straßenverkehr laut Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 3 StVG ein Kraftfahrzeug führen dürfen und aus dem Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nach Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 1 StVG, der ausgeschlossen sind. Sie müssten allerdings den durch eine ärztliche Therapieentscheidung erlaubten Verwendungszweck eines mitgeführten oder eingenommenen BtM, wie beispielsweise unverarbeitete Cannabis-Blüten, mittels einer Dokumentenkopie des BtM-Rezeptes belegen. Diese Kopien könnten auf Ersuchen der Patientinnen und Patienten von der abgebenden Apotheke durch deren Stempel und Unterschrift in seinem Nachweiswert gestärkt werden. Damit wäre bei polizeilichen Verkehrskontrollen bereits ein Anscheinsbeweis für eine rechtmäßige ärztliche Verordnung sowie der entsprechenden Abgabe und des Besitzes des BtM möglich, heißt es in der Vorlage.
Polizeiseitigen Zweifeln an einem solchen Nachweispapier könne durch weitere Aufklärungsmaßnahmen, wie etwa Nachfragen bei der verschreibenden ärztlichen Person oder der abgebenden Apotheke zeitnah nachgegangen werden. Da zu vermuten sei, dass in einer polizeilichen Straßenverkehrskontrolle angetroffene BtM-Patientinnen und Patienten ein Eigeninteresse daran haben dürften, an der Aufklärung eventueller Missverständnisse zeitnah und noch vor Ort mitzuwirken, dürften sie gegenüber solchen Nachfragen aufgeschlossen sein.