Gesetzliche Initiativen zur Entwicklungszusammenarbeit
Die Entwicklungszusammenarbeit stand im Mittelpunkt einer Bundestagsdebatte am Donnerstag, 26. September 2024. Fünf Gesetzentwürfe der Bundesregierung wurden nach erster Lesung zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur weiteren Beratung überwiesen.
Es handelt sich dabei um den Gesetzentwurf „zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ (20/12200), den Gesetzentwurf „zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 22. Januar 2009 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ (20/12199), den Gesetzentwurf „zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ (20/12198), den Gesetzentwurf „zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 22. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits“ (20/12202) sowie den Gesetzentwurf „zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits“ (20/12201).
Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung
Ziel des Übergangsabkommens mit Ghana sei es, Ghanas zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten und das Abkommen durch eine Liberalisierung des ghanaischen Marktes auf eine den Vorgaben der Welthandelsorganisation konforme Grundlage zu stellen sowie die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage.
Somit leiste es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.
Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Interims-WPA (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) würden die Handelsbeziehungen zwischen Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) und der EU nach dem Auslaufen der Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) für die Präferenzbehandlung von Exporten aus den AKP-Staaten (Gruppe von Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 31. Dezember 2007 auf eine mit den Regeln der WTO konforme Grundlage gestellt, heißt es in der Vorlage.
Der bevorzugte Marktzugang werde im Einklang mit den neuen WTO-Regeln erhalten, Handelshemmnisse schrittweise abgebaut und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit gestärkt, heißt es im Gesetzentwurf.
Das Interims-WPA stelle eine Übergangslösung dar, bis das mit den Staaten der Region Westafrika (Ecowas) ausgehandelte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt und das Interims-WPA ablöst, schreibt die Bundesregierung. Inhaltlich decke sich das Interims-WPA weitgehend mit dem regionalen Ecowas-WPA. Durch das WPA könne Côte d'Ivoire dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Côte d'Ivoire werde bis 2029 schrittweise rund 85 Prozent der Zolllinien für Einfuhren aus der EU liberalisieren und den Zollabbau ab Dezember 2019 schrittweise umsetzen.
Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung
Hintergrund des Gesetzabkommens zur Änderung des Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IRBD) ist eine vom Gouverneursrat beschlossene Entfernung von Artikel III Abschnitt 3 des IRBD-Abkommens. Dieser begrenze bisher die Ausleihkapazität der IRBD auf die Summe von Eigenkapital und Haftungskapital, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage.
Allerdings gewährleiste die IRBD „ein effektives Risikomanagement bereits durch ihr modernes Rahmenwerk zur Sicherstellung der Kapitaladäquanz (Capital Adequacy Framework - CAF)“. Die restriktive Regelung des Artikels III Abschnitt 3 des IBRD-Abkommens sei dadurch entbehrlich und solle entfallen, heißt es dort.
Vierter Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Übergangsabkommen für das Interims-WPA ziele darauf, Kamerun einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu ermöglichen und das Abkommen durch Liberalisierungen auf Seiten Kameruns auf eine mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation konforme Grundlage zu stellen. Auch die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit solle gestärkt werden, heißt es in der Vorlage. Somit leiste das Übergangsabkommen einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Agenda-2030-Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.
Das Interims-WPA stelle eine Übergangslösung dar, bis ein umfassendes WPA in Kraft tritt, so die Bundesregierung weiter. Das Interims-WPA stehe für den Beitritt weiterer zentralafrikanischer Staaten offen. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Interims-WPA würden seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt. Seitdem könne Kamerun dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Bis 2029 solle das Land schrittweise circa 80 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren.
Das Interims-WPA tritt gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Abkommens erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Die Ratifizierung durch Kamerun und 19 EU-Mitgliedstaaten sei bereits erfolgt, teilt die Bundesregierung mit.
Fünfter Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Abkommen mit der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (Southern African Development Community, SADC) zielt auf den schrittweisen Abbau von Handelshemmnissen im Einklang mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation ab. Zudem soll die Handels- und Entwicklungspartnerschaft gestärkt und die nachhaltige Entwicklung in den SADC-WPA-Staaten Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini gefördert werden. Somit leiste das Abkommen einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Agenda-2030-Ziele.
Gemäß Artikel 113 Absatz 2 des WPA tritt dieses erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Bisher haben es die SADC-WPA-Staaten und zwölf EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. (hau/sas/26.09.2024)